61 Zubauten, welche Wohnzwecken dienen, kann um die Befreiung von der Gebäude¬ steuer und den Gemeindeumlagen angesucht werden. Die Dauer der Steuerfreiheit wird alljährlich bestimmt und beträgt gegenwärtig 30 Jahre. Für leerstehende Räume wird über Ansuchen von der zuständigen Steuerbehörde eine verhältnismäßige Abschreibung an der Landesgebäudesteuer bewilligt, die auch eine entsprechende Abschreibung an den Gemeindezuschlägen zur Folge hat. Auch für Eebäude, die durch ein Natuvereignis unbewohnbar werden, wird die Steuer nach Verhältnis der Leerstehung abgeschrieben. Die Ansuchen sind binnen 14 Tagen nach Aufhören der Miete oder der Benützung bei der Steuerbehörde einzubringen. Verspätete Anzeigen gelten erst von dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monat. B. Niederösterreich. 1. Die Mietzinssteuer wird vom Friedenszins (Mietwert) 1914 berechnet und beträgt für: a) Wohnungen bei einem Jahresmietzins hie 100Kronen das 300fache, über 100bis 500 Kronen das 400fache, über 500 bis 1000Kronendas 500fache, über 1000 bis 1500 Kronen das 600fache, über 1500 bis 2000KronenDas 700fache, über 2000 bis 2500 Kronen das 800fache, über 2500 bis 3000Kronendas 900fache, über 3000 Kronen das 1000fache; b) Erwerbszwecken dienendeRäume bei einem Jahresmietzins bis 1500 Kronen das 500fache, über 1500 bis 3000 Kronen das 1000fache, über 3000 Kronen das 2000fache; c) Luxusgebäude das 3fache der Steuer — für Wohnungen. Veränderungen in der Steuerpflicht oder im Ausmaße der Steuer sind binnen 14 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen. 2. Die Arealsteuer von fabriksmäßigen Unternehmungen, Mühlen, Sägen, Ziegeleien u. dgl. wird vom Landesabgabenamte in Wien bemessen. 3. Die Hausklassensteuer beträgt bei Häusern mit 1 bis 3 Wohnbestand¬ teilen das 6000fache, mit 4 bis 6 Wohnbestandteilen das 7000fache, mit 7 bis 9 Wohn¬ bestandteilen das 8000fache, mit 10 bis 14 Wohnbestandteilen das 9000fache, mit mehr als 14 Wohnbestandteiten das 10.000fache der früheren Klassensteuer. Zur Landesgebäudesteuer können von den Gemeinden und Bezirken Zuschläge eingehoben werden. Für Neu=, Zu=, Auf= und Umbauten wird eine Steuerfreiheit von 30 Jahren gewährt, um welche beim Amte der niederösterreichischen Landesregierung in Wien anzusuchen ist. IV. Zinsgroschensteuer. Die Zinsgroschensteuer ist ausschließlich eine Bundesabgabe und ist von allen durch Vermietung benützten Gebäuden und in den am 31. Dezember 1922 ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten, wenn sie für sich oder zusammen mit den anderen ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten der Gemeinde mehr als 4500 Einwohner haben, auch von den nicht vermieteten Gebäuden und Gebäudebestandteilen zu bezahlen. Im Bezirke Steyr ist nur die Stadt Steyr ganz zinsgroschensteuerpflichtig. — Die Steuer ist bei vermieteten Gebäuden und Gebäudebestandsteilen vom jährlichen Mietzins für 1914, bei nicht vermieteten Gebäuden und =bestandteilen vom bezüg¬ lichen Mietwert zu bemessen. Die Steuer beträgt ab 1. Februar 1932 jährlich 3 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage. Steuerpflichtig ist der Mieter, in ganz steuer¬ pflichtigen Orten für die nicht vermieteten Räume der Hauseigentümer. Die Steuer ist vom Hauseigentümer in vier gleichen Raten am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November bei den Mietern einzuheben und längstens bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen. Die gleichen Abfuhrstermine gelten für die Steuer von den nicht vermieteten Räumen. Bei monatlich zahlbaren Mietzinsen ist die Steuer monatlich ein¬ zuheben und bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen; im Einvernehmen mit der Steuerbehörde können mit der bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einzuzahlenden Monatsrate vorzeitig die zwei weiteren Monatsraten eingezahlt werden. Die Zahlungsweigerung oder Zahlungssäumnis einzelner Mieter hat der Hauseigentümer bei sonstiger Haftung der Steuerbehörde binnen einem Monat
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2