Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

60 ist eine freiwillige und gilt für alle Landwirte, die nicht bis zum 1. November bei der zuständigen Gemeinde eine chriftliche Erklärung abgeben, daß sie diese Abfindung für den laufenden Steuerzeitraum (1. Oktober bis 30. September) ablehnen. Grund¬ lage für die Ermittlung der Abfindung ist der Katastralreinertrag der landwirt¬ schaftlichen Kulturen laut Grundbesitzbogen ohne Wald in Kronenwährung. Der Abfindungsbetrag beträgt, in Schilling ausgedrückt, bei einem Katastralreinertrag bis 200 Kronen 5 Prozent, von mehr als 200 bis 700 Kronen 7 Prozent, von mehr als 700 bis 1500 Kronen 9 Prozent, von mehr als 1500 bis 5000 Kronen 10 Prozent. Bei Landwirtschaften ohne bezahlte Hilfskräfte, als Nebenbetrieb geführt, deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unternehmer und seiner Familie verbraucht werden, mit einem Katastralreinertrag bis 70 Kronen beträgt der Abfindungsbetrag 2 Prozent. Um diese Ermäßigung ist bei der Steuerbehörde anzusuchen. Betriebe, deren Katastralreinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, sind steuerfrei. Auf Betriebe mit einem Katastralreinertrag von mehr als 5000 Kronen hat diese Abfindung keine Anwendung. Die Lieferung und der Eigenverbrauch von haus= und notgeschlachteten Tieren, der Eigenverbrauch von Brennholz aus eigenem Walde oder auf Grund von Realrechten aus fremden Wäldern und das Lohnfuhrwerk, mit den Betriebs¬ mitteln der Landwirtschaft ausgeführt, ist in der Abfindung inbegriffen. Die Lieferung von Holz und anderen Waldnutzungen unterliegt der besonderen Steuer. Für verpachtete Grundstücke ist der Pächter steuerpflichtig. Für mit Zuckerrübe bebaute Grundfläche wird ein 85prozentiger Nachlaß gewährt. Gesuche sind bis 20 Juli durch die zuständige Gemeindevorstehung an die Steuerbehörde zu richten. Bei wesentlicher Schädigung des Betriebes durch ein Elementarereignis ohne Ver¬ schulden des Inhabers wird ein verhältnismäßiger Nachlaß gewährt; Gesuche sind bis 31. Dezember bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. B. Abfindung der Handels- und Gewerbetreibenden u. g. Diese kann wegen der großen Zahl der Betriebsarten und der Verschiedenheit der Grundlagen nicht auf¬ genommen werden. C. Ausfuhr. Die Lieferung unmittelbar in das Ausland ist steuerfrei, wenn die Ausfuhr durch die Versendungsurkunden nachgewiesen wird. Der Ausfuhrhändler hat über die Ausfuhr eine Erklärung nach dem amtlichen Formulare K in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wovon zwei Ausfertigungen bis spätestens zum Ablauf des Jahres der Steuerbehörde einzusenden sind. Bei mittelbarer Lieferung in das Ausland wird eine Ausfuhrvergütung geleistet. D. Krisenzuschlag zur allgemeinen Warenumsatzsteuer (Bundesgesetz vom 18. August 1932, RGBl. 227, wirksam von dem auf die Kundmachung (22. August 1932) folgenden Tage bis 31. Dezember 1933). Für den Krisenaufwand der Arbeitslosenfürsorge wird zur allgemeinen Waren¬ umsatzsteuer ein Krisenzuschlag eingehoben. Davon sind Kartoffel, Margarin, Schweinfett, Schweinspeck und Roggenmehl ausgenommen. Die Höhe des Zuschlages wird durch die Verordnung festgesetzt und wird bis dahin im Ausmaß der Waren¬ umsatzsteuer eingehoben. III. Landesgebäudesteuer. A. Oberösterreich. Die Steuer wird vom Friedenszinse (Mietzins oder Mietwert am 1. August 1914) berechnet und beträgt bei einem Friedenszins bis zu 300 Kronen das 200fache, über 300 bis 600 Kronen das 300fache, über 600 Kronen das 400fache des Friedenszinses. Dazu wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Vom Steuerbetrag ohne Zu¬ schlag werden 14% den Hausbesitzern für die Einhebung und Abfuhr der Steuer gutgerechnet, wenn die Einzahlung zu den vorgeschriebenen Zeiten erfolgt. Die Gemeindeumlage ist von der Steuer samt Zuschlag zu zahlen. Bei neuen Gebäuden beginnt die Steuerpflicht mit der Bauvollendung oder der früher eingetretenen tatsächlichen Benützung. Die Bauvollendung ist der Steuer¬ behörde binnen 60 Tagen anzuzeigen und ist der Bauplan und das Zinsertrags¬ bekenntnis vorzulegen oder die Leerstehung anzuzeigen. Für Neu=, Auf=, Um= und

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