Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

Postgebühren. Italien, Inland, Inland, Uebtiges Uebriges Polen, Deutschland, Ungarn ungarn Deutschland Rumänien, Ausland Ausland Danzig Cecho=Slov. Danzig Gattung □ 35 35 2 5 * 35 S S S S 22 S ∆ 5 S S 9 9 9 9 9 8 5 5 — — 10 3 C. für nur Inland Größe Höchstgewicht A. Briefe, 2 kg, cm 45X45 10 Rolle 75X 5 50 cm 650 8 50 Drucksachen — 100 100 16 100 10 12 20 60 24 45 20 20 20 45 Höchstgewicht 18 20 250 24 150 150 2 kg 250 40 36 40 40 80 95 70 Größe 45X45 — — 32 200 200 30 500 24 500 60 60 50 95 1 1a0 60 15 Rolle 75X10 für je weitere für je weitere für je weitere 1000 45 — 1000 1 Karte für je weitere Gramm 15X10 20 50 Gramm 50 Gramm 20 Gramm 2000 75 um 35 g mehr um 6g mehr 2 2000 um 8 g mehr um 25g mehr ein 10 50 250 850 350 45 20 bis B. Postkarten, 10 15cm lang, 7 55 Geschäfts¬ 10·5 cm 30 400 breit 400 500 64 48 papiere 450 1000 45 450 72 54 — 12 24 30 24 —— Höchstgewicht für je weitere für je weitere — 2000 70 und Größe 50 Gramm 50 Gramm F Für Briefe, Postkarten, um 6g mehr gmehr um 8 Inland, wie oben Uebriges Drucksachen, Geschäfts¬ Deutschl. papiere, Warenproben — 10 20 2010 E. 15 20 Ausland u. Danzig und Misch=Sendungen — 500 150 30 18 150 — 24 Warenprob — Einschreibgebühr — 70 40 ** Höchstgewicht für je weitere für je weitere 500 Gramm 50 Gramm 50 Gramm Eilbestellgebühr — 30 80 ** Größe 45x20x10 um6g mehr um 8g mehr Rolle 45x15 cm Rückscheingebühr 84 30 * * —— —1 Einzuschreibende Briefsendungen sind auf der Aufschriftseite oben mit der Ueberschrift „Einschreiben“ zu versehen. 1235Die Briefmarken sind in die rechte obere Ecke der Anschriftseite zu kleben. — Nach demAuslande sind Einzelndruckbände als Drucksache bis 3 Kg. zugelassen. Nach Deutschland und Danzig gelten für sie, wenn über 2 Kg., die vollen Gebühren, das sind 8 g für je 50 Gramm. Für vom Verleger nach dem Ausland aufgegebene Zeitungen beträgt die Drucksachengebühr4g für je 50 Gramm. Die Sendungen sind, mit dem Namen des Ab¬ senders versehen, amPostschalter aufzugeben. — Für Mischsendungen, das sind Sen¬ dungen von Warenproben, Drucksachen und Geschäftspapieren in einer Packung, gilt: a) nach dem Inland der Tarif für Geschäftspapiere; b) nach dem Ausland, wenn sie Geschäftspapiere enthalten, der Tarif für Geschäftspapiere, und wenn sie aus Drucksachen und Warenproben bestehen, der Tarif für Warenproben. — Die Sendungen von Geschäftspapieren und Waren¬ proben müssen als solche auffällig bezeichnet sein und dürfen nur so verschlossen sein, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Schriftliche Mitteilungen in solchen Sendungen sind ver¬ boten und werden nach dem Gefällsstrafgesetz geahndet. — Als Drucksachen sind nicht anzusehen die mit der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke oder die darauf erzielten Durchschläge. Vom 1. September 1932 an dürfen im inländischen Postverkehre gewöhnliche Drucksachensendungen im Einzelgewichte bis 50 Gramm sowie gewöhnliche Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben zusammengepackt) im Einzelgewichte bis 20 Gramm mit einer allgemein gehaltenen Bezeichnung des Empfängers wie zum Beispiel „An einen Lehrer, „An einen Schlosser", „An eine Wohnpartei „An einen Hauseigentumer“, versehen sein. Die Postbeförderungsgebuhr beträgt für je 100 derartiger Verteilungsdrucksachen 1 S, für je 100 derartige Verteilungsmischsendungen 5 S. Weniger als 100 Stück werden voll für 100 Stück gerechnet. Die Gebühren sind bei der Aufgabe bar zu bezahlen. G. Wertbriefe, Höchstgewicht 2 Kg., Größe 45X45 cm. 1. Briefgebühr wie ein einge¬ schriebener Brief (siehe oben Tarif A. und F.). 2. Wertgebühr 7 g für je 42 S, nach dem Ausland Mindestgebühr 14 g. Für offen aufgegebene Wertbriefe (zulässig nur nach dem Inland mit mindestens 500 S in inländischen Noten) ist die dreifache Wertgebühr zu zahlen. Zur Versiegelung hat der Aufgeber seine Petschaft zum Postamt mitzunehmen. Eil¬ 53

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