Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1934

71 grundabgabe) als Pauschalabfindungenthalten. Den Ortsgemeinden wird das 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Die Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 36.)Die Inhaber von an besondere Konzessionen gebundenen Erwerbsunternehmungen im Gebiete der Stadt Steyrhaben nach¬ stehende, nach der Höhe der im vorhergegangenen Jahre vorgeschriebenen Erwerb¬ steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufteAbgaben zu entrichten: 1. Jahresabgabe: I. bis 50 S Klasse mit einer Erwerbsteuer a) 10 S II. 50S bis vom über 24 S 120S #7 9 10 von III. 250 50 120 S über bis S S 7 7 7 250 vonüber IV. bis 500 S S 100S 7 # 7 7 V. von über 500 bis S 900 160 S S 7 7 # 220 VI. von über 900 S bis 1300S S 7 7 VII. von über 1300 S bis 1600 260 S S 7 7 # # VIII. von über 1600 S 300 * S 10 90 b)die steuerbegünstigten Erwerbs= und Wirtschaftgenossenschaften 10S Klasse mit einer Körperschaftssteuer bis 1000 S I. c) * 200S 1000 S bis 1600 S II. über S 300 7 71 7 III 1600 S bis 3000 S über S 400 7 7 IV. über 3000 S 500 S 1 7 DerPächter haftet mit dem Für nicht be¬ Inhaber für die Jahresabgabe. triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz vom23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) 1.Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6S. über ½ Quadratmeter 12 S. 2. Sonstige dauernde Ankündigungen jährlich 100 S. bis 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange Stück 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für 1 und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag, c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat

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