Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1934

68 XI. Kraftwagenabgabe. (Bundesgesetz vom 28. Jänner 1931, BGBl. 45, gültig ab 1. Mai 1931.) Abgabe¬ pflichtig sind die inländischen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen auf öffent¬ lichen Wegen, ausländische Kraftfahrzeuge, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 60 Tage im Inland aufhielten. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Fahrzeuges Der Erwerber eines Fahrzeuges haftet für die rückständige Abgabe seines Rechtsvor¬ gängers. Für die Abgabe haftet das Fahrzeug. Die Abgabe beträgt 1. für Personen¬ Hubraum bis kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen u. zw.: a) Kraftwagen mit über 1500 bis 800 Kubikzentimeter 100 S, über 800 bis 1500 Pubikzentimeter 200 S, 2200 Kubikzentimeter 260 S, über 2200 bis 3100 Kubikzentimeter 380 S, über 3100 Kubikzentimeter 580 S, b) Krafträder mit Hubraum bis 250 Kubikzentimeter 16 S, 32 S. 2. Kraft¬ über 250 bis 350 Kubikzentimeter 24 S, über 350 Kubikzentimeter fahrzeuge mit elektrischem Antrieb: a) Personenkraftwagen 600 S, b) Lastkraftwagen, Zugmaschine ohne Laderaum und Anhängen 200 S. Der Hubraum ist der Raum, in dem sich der Hub des Kolbens im Zylinder vollzieht. Er ist nach folgender Formel zu berechnen: H= 0.00078XIXdXs, worin H= Hubraum in Kubikzentimeter, 1= Zahl der Zylinder, d= Durchmesser des Zylinders in Millimeter, s = Kolben¬ hub in Millimeter. Von der Abgabe befreit sind die Platzkraftwagen des öffent¬ lichen Lohnfuhrwerkes, Kraftstellwagen, Kraftfahrzeuge des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die nicht in erwerbswirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, Kraft¬ fahrzeuge der Feuerwehr, Krankenbeförderung und Rettungswesen ohne Erwerbs¬ absicht. Die Abgabe ist fällig in vier gleichen Teilbeträgen vom 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November. Anmeldungspflicht spätestens mit dem Ansuchen um das verkehrsbehördliche Kennzeichen an die Steuerbehörde am Sitze der Finanz¬ landesdirektion (Steueradministvation in Linz). Stvafe bis zum 20fachen Betrage der Abgabe oder Arrest bis vier Wochen oder Geldstrafe von 5 bis 1000 S. XII. Branntweinsteuer. (Kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899, RGBl. 120, Vollz.=Vorschrift vom 21. Juli 1899, RGBl. 130.) Die Steuer beträgt für 1 Liter Branntwein (nicht Alkohol) S 1.45. Landwirtschaftsbesitzer, die nicht den Handel, Kleinverschleiß oder Ausschank von geistigen Flüssigkeiten (Branntwein, Wein, Most usw.) betreiben, die Stoffe, aus denen sie Branntwein herstellen wollen, selbst erzeugen, können für die Erzeugung einer ihrem Betriebe und ihrem Hausstande angemessene Menge die Steuerfreiheit ansprechen. Diese Menge beträgt für 2 Personen 30 Liter und für jede weitere Person über 16 Jahre des Hausstandes je 6½ Liter. Die steuerfreie Erzeugung ist bis 13. Oktober beim Gemeindeamte anzumelden, das die verzeichneten Anmeldungen mit Bestätigung an das Steueraufsichtsamt zu leiten hat. Landwirte, die die steuerfreie Branntweinerzeugung angemeldet haben, dann aber mit dem Ausschank von Most u. a. beginnen, verlieren die Steuerfreiheit und müssen sich vorher beim Steuerauf¬ sichtsamte zur Nachversteuerung melden. XIII. Wein-(Most-)steuer. ür 1 Hektoliter Wein, Most u. dgl. S 1.10, an Kontroll¬ Die Weinsteuer beträgt gebühr werden 40 g eingehoben. Dazu ist sogleich die Warenumsatzsteuer im Ausmaße abgefundenen Landwirten 5.5 Prozent) vom Verkaufs¬ von 3.5 Prozent (bei nicht preise nebst 100 Prozent Krisenzuschlag einzuzahlen. Die Anmeldung der weinsteuer¬ Most u. dgl.) hat in den Gemeinden, wo Weinsteuer¬ pflichtigen Getränke (Wein, kommissionen bestehen, bei diesen, sonst beim Steueraufsichtsamte stattzufinden. XIV. Steuerfälligkeiten. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ — Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. halts=, Lohn= oder sonstiger zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer Bis 20. des folgenden oder Fakturensystem. nach Zahlungssystem, bezw. Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; Bis 15. des drittfolgenden dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde am 15. Februar, 15. Mai,

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