67 für die Haushaltungsangehörigen (§ 173) und für belastete Haushaltungen (§ 174) owie die Steuerbegünstigungen für außerordentliche Einnahen (§ 175) wie bei der Einkommensteuer zu berucksichtigen. B. Sonderkrisensteuer für Ledige (Ledigensteuer.) Sie trifft ledige, auch verwitwete, geschiedene oder getrennte Personen und beträgt ein Fünftel der Einkommensteuer. Ausgenommen davon sind Personen, die Eltern oder Kinder in ihrem Haushalt versorgen oder für sie oder für die geschiedene oder getrennte Gattin mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. C.Krisensteuer vom Vermögen. Sie trifft jene Personen, die ver¬ mögenssteuerpflichtig sind und deren steuerpflichtiges Reinvermögen im Sinne des Gesetzes 84.000 S übersteigt und beträgt die Hälfte des Vermögenssteuersatzes. D. Steuerabzug. Wer Bezüge auszahlt, die dem Einkommensteuerabzug unterliegen, hat davon auch die entfallende Krisensteuer und Ledigensteuer abzuziehen und abzufuhren. Für die Berechnung des Krisensteuerabzuges gelten ab 1. Juli 1682 folgende Tabellen: I. Taglohn III. Doppelwochen II. Wochenlohn IV. Monatslohn — — 3 — 80 Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ 8 Steuerpflich¬ 2 tiger tiger Bezug Bezug tiger Bezug * tiger Bezug von bis bis von von von bis bis 5 E O O C S S S S S S S S 9 9 9 9 9 9 9 7 24 23 0•50 08 338 07 50 101 73 169 0•50 0•50 14 83 46 0•5% 73264 219 0 12 36 169 09 24 33815 1% 253 08 507 10 1098 65 60 20 732 1% 94 1%/0 39 3613 553 45 276 04 61 93 20/ 86 253 507 1200 2% 95 21 2% 098 2%/5 39 553 923/09 2•2% 46 94 65 461 276 2•2% 75 04 54 2000 87 1200 05 2•20 2•200 010 65 76 109 3% 769 461 3% 59 1538/48 05 923 55 37 24 3333 10 3% 2000 3% 9004 60 38 109 164 1538 40 0 769 85 153 3333 4% 25 48 5000 4% 2307 38 4% 12 04 16439 86 273 1153 50 97 192308 50/ 384617 5000 8333 5% 37 5% 2307 72 05 98 273 6% 09 8333 08 1923 3846 6% 6% 6% 38 und darüber und darüber und darüber und darüber Der Abzug an Ledigensteuer beträgt ein Fünftel des Einkommensteuerabzuges, wobei zu beachten ist, daß der Abzug der Ledigensteuer erst bei den in vorstehender Tabelle angeführten Mindesteinkommen von Taglohn 7 S 23 g, Wochenlohn 50 S 73 g, Doppelwochenbezug 101 S 46 g, Monatsbezug 219 S 83 g beginnt. X. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund=, Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 152ige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten rentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Einkommensteuer die Bekenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklarung nicht entsprochen, so kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: a) 15 % von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 % in allen übrigen Fällen. —Befreit ind Personen, deren Gesamteinkommen 1400 S nicht übersteigt und Personen, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, wenn ihr Einkommen 2800 S nicht übersteigt. Befreit sind auch bäuerliche Ausgedinge.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2