66 1) 2) 3) 4) 5) Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: I. Wochenlohn II. Monatsbezug 80 Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ pflichtiger Nettobezug pflichtiger Nettobezug 4 2 1)Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ von bis von bis pflichtigen steht. C S S S S 2) Wenn zwei Personen in 9 9 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. 63 41 78 274 1) 3) Wenn drei oder vier Per¬ 71 87 41 311 2) 101 44 1% 439 60 1% sonen in Versorgung des Steuer¬ 80 32 348 04 3) pflichtigen stehen. 88 77 384 67 4) 4) Wenn mehr als vier Per¬ 190 101 45 20 1·5% 439 61 824 22 1·5% sonen in Versorgung des Steuer¬ 190 21 276 93 23 2% 824 1200 04 5) 2% pflichtigen stehen. 276 369 94 2•5% 24 1200 1600 05 2•5% 04 5)Beginn desAbzuges in 369 461 25 1600 54 3% 05 2000 30 04 Fällen der mit 12.000 Schilling 461 beginnenden Steuerpflicht bei 55 576 93 2000 2500 05 4% 04 4% 253 Schilling 61 Groschen. 576 94 865 39 2500 05 5% 3750 5% 04 865 40 1153 85 60/0 3750 05 5000 6% 04 1153 86 1538 47 7•5% 05 5000 6666 7•5% 70 1538 48 10% 6666 71 10% und darüber und darüber VIII. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer ist eine die Einkommensteuer ergänzende Steuer vom er¬ tragbringenden Vermögen und wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuer¬ pflichtiges Vermögen gilt: 1.Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis 360.000 S 200 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. IX. Krisensteuer. (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1931,BGBl. 137, gültig ab 1. Oktober 1931 und Bundesgesetz vom 18. August 1931, BGBl. 228, gültig ab 1. Juli 1932, beide bis 31. Dezember 1933.) A. Krisensteuer vomEinkommen jener Personen, deren gesamtes Jahreseinkommen, einschließlich jener der Haushaltungsangehörigen, 2400 S über¬ steigt. Sie beträgt bei einer Einkommensteuerbemessungsgrundlage von mehr als 2400 bis 8000 S 0.55 Prozent.—Von mehr als 8000 bis 12.000 S 1.1 Prozent, von mehr als 12.000 bis 24.000 S 2.2 Prozent, von mehr als 24.000 bis 40.000 S 3 Prozent, von mehr als 40.000 bis 60.000 S 4 Prozent, von mehr als 60.000 bis 100.000 S 5 Prozent von mehr als 100.000 S 6 Prozent. — Dabei sind die Abzüge
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