57 Steuern, Gebühren und Abgaben. Die wichtigsten Bestimmungen vom Standpunkte des Steuer¬ pflichtigen. II. Warenumsatzstener. III. Landesgebändestener. I. Grundsteuer. 40 IV. Zinsgroschensteuer. V. Erwerbstener. VI. Einkommenstener. VII. Besoldungssteuer. VIII. Vermögenssteuer. IX. Krisensteuer. X. Rentensteuer. XI. Kraftwagenabgabe XII. Branntweinsteuer. XIII. Wein-(Most-)steuer. XIV. Steuerfälligkeiten. XV. Gemeindeab¬ gaben. XVI. Stempel und Rechtsgebühren. XVII. Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen. I. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). A. Oberösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet. Der in Kronenwährung ausgedrückte Katastral=Reinertrag wird Katastral=Reinertrag der Aecker, zu diesem Zwecke in der Weise umgerechnet, daß der Wiesen und Weiden mit 20, jener der Gärten mit 30 und jener der Wälder mit 40 multipliziert wird. Die also vervielfachten Katastral=Reinerträge zusammengerechnet, ergeben die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird im allge¬ meinen mit dem 150fachen Betrage der Bemessungsgrundlage berechnet und dazu ein 15¾äger Zuschlag vorgeschrieben. Eine begünstigte Stieuervorschreibung mit dem 120fachen Betrage der Bemessungsgrundlage ohne Zuschlag genießen jene Klein¬ besitzer, bei denen die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 5000 Kronen beträgt und die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben (Waldbesitz von mindestens 50 Hektar mit mindestens 10.000 Kronen vervielfachtem Katastralreinertrag) wärd die Grundsteuer von den Waldparzellen ebenfalls nur mit dem 120fachen Betrage der darauf entfallenden Bemessungsgrundlage vorgeschrieben und ein 15%iger Zuschlag eingehoben. Um die begünstigte Steuerbehandlung ist unter Nachweisung der Voraussetzungen die bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März anzusuchen. Steuerträger, er¬ Steuerbegünstigung angesucht und sie bereits in einem früheren Jahre um die halten haben, brauchen nicht neuerlich darum anzusuchen. Sie sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht mehr vorliegen. Pauschalabfindung für die Lohnabgabe der In der Grundsteuer ist auch die Gemeindeumlagen dürfen nur von der landwirtschaftlichen Betriebe enthalten. eingehoben werden. Bei Schädigung des reinen Grundsteuer (ohne Zuschlag) Naturalertrages durch Elementarereignisse wird eine verhältnismäßige Abschreibung der Steuer bewilligt, wenn die geschädigte Kulturgattung der betreffenden Parzelle mindestens zu 25 Prozent (¼) und weiters der Jahresertrag des Wirtschaftskörpers (Gesamtheit der landwirtschaftlichen Grundstücke des Wirtschaftsbetriebes) mindestens zu 10 Prozent (1/6) vernichtet wurde. Um die Steuerabschreibung ist bei der zustän¬ digen Steuerbehörde binnen 14 Tagen nach Wahrnehmung des Schadens anzusuchen, wobei Art und Zeitpunkt des Ereignisses, Nummer der beschädigten Parzellen, Fruchtgattung, Grad der Beschädigung und sonstige zur Beurteilung des Schadens nötige Umstände anzugeben sind. Dieses Ansuchen kann namens der Gemeinde¬ angehörigen der Bürgermeister oder die zuständige landwirtschaftliche Körperschaft einbringen. Auf verspätet einlangende Gesuche wird nur in rücksichtswürdigen Fällen und nur dann eingegangen, wenn der Schaden noch festzustellen ist. Mit der Ab¬ schreibung der Grundsteuer hat auch eine verhältnismäßige Abschreibung der Gemeindeumlage einzutreten. 5
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