85 Bei der Uebertragung selbst benützter und bewirtschafteter Liegenschaften an Kinder, Schwieger=, Stief=, Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten werden die Vorbehalte auf Lebenszeit (Auszüge) des Uebergebers für sich, seinen Ehegatten oder die beiden Elternteile zur ungeteilten Hand oder auch die Geschwister des Uebernehmers nur mit dem fünffachen Betrage der jährlichen Leistung veranschlagt. Bewertung bäuerlicher Liegenschaften für die Gebühren¬ bemessung. Richtlinien, Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Oktober 1930, Z. 19.588/5. Diese Bewertung findet Anwendung bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch entgeltliche und unentgeltliche Rechts¬ geschäfte oder von Todes wegen, und zwar von Eltern an Kinder oder deren Nach¬ kommen und umgekehrt, zwischen Eltern und Schwiegerkindern, Stief=, Wahl= und Ziehkindern und deren Ehegatten, zwischen Ehegatten und Brautleuten durch Ehe¬ zwischen Verwandten in der Seitenlinie bis ein¬ vertrag, zwischen Geschwistern und schließlich zum vierten Grad, im letzteren Falle jedoch nur von Todes wegen und unter Lebenden, wenn sie im gemeinsamen Haushalte lebten. Die Werte sind nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn Parteien ein höherer Wert vereinbart, angegeben oder einbekannt oder durch von den Schätzung festgestellt wurde. zum Verbreitungsgebiete der „Steyrer Zeitung“ Die Jocheinheitswerte sind in den gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, folgende: Weiden Wiesen und Gärten Aecker 200 400—800 800 500— 100 Enns 200 500—800 600—800 100 St. Florian 200 50 200—750 150—650 Grünburg —200 50 300—750 200—650 Kirchdorf — 300—800 100 400—800 200 Kremsmünster 400—800 700—800 200 100- Linz 200 100— 400—800 400—800 Neuhofen 50—200 300—700 Steyr 300—800 50—150 150—450 150—400 Weyer 50—150 100—450 150—600 Windischgarsten Wert umfaßt auch den Wert der Baulichkeiten (Wohn= und so ermittelte Der Wirtschaftsgebäude mit Ausnahms= und Inleutstöckl) des lebenden und toten Zuge¬ hörs, des sogenannten Bauernwaldes, die angemessenen Obst= und Gemüsegärten und der dinglichen Bezugsrechte. Landwirtschaftlicher Kleinbesitz ist nur mit zwei Drittel der Richtwerte zu bewerten, ebenso einzelne Grundstücke. Alpenland ist mit einem ent¬ sprechenden Bruchteil der Richtwerte zu veranschlagen. Die Baulichkeiten, die Neben¬ betriebe, Kleinhäuser bei Kleinbesitz, Gebäude gewerblicher Betriebe, Hervenwalld überwiegende Gärten sind besonders zu bewerten. Bei besonders wertvermindernden Umständen sind die Richtlinienwerte nicht anzuwenden. Der Gebührenpflichtige kann die Bewertung nach der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift verlangen. (Siehe „Steyrer Zeitung“ Nr. 141 vom 12. Dezember 1926, wo die Jocheinheits¬ preise sämtlicher Gerichtsbezirke ausgewiesen sind.) Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Die Gemeinden können einen höchstens 50pro¬ zentigen Zuschlag beschließen, der der Genehmigung des Landes bedarf und vom 100prozentigen Zuschlag abzuziehen ist. Vom Landes= und Gemeindezuschlag sind befreit die Uebertragungen a) von Eltern an ihre ehelichen und unehelichen Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt;
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