Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

79 Gemeinden mit über 2000 Einwohner 45 Prozent, von 1000 bis 2000 Einwohnern 35 Prozent und den Gemeinden mit unter 1000 Einwohnern 25 Prozent, der Rest dem Lande zu. Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen Be¬ trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ grundabgabe) als Pauschalabfindung enthalten. Den Ortsgemeinden wird das 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Die Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 36.) Die Inhaber von an besondere Konzessionen gebundenen Erwerbsunternehmungen der Stadt Steyr im Gebiete haben nach¬ stehende, nach der Höhe der im vorhergegangenenJahre vorgeschriebenen Erwerb¬ steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Abgaben zu entrichten: 1. Jahresabgabe: bis50 S Klasse mit einer Erwerbsteuer S a) I. 10 über vom S 50 120 S bis II. S 24 * # 7 7 „ S 120 III. 50 S von 250 über S biis * 82 7 7 # 500 250 S bis von 100 über IV. S S # * # 7 # S 500 S bis V. 900 vonüber 160 S * ∆ 10 „ VI. 900 S bis 1300 von über 220 S S „ „ S von über 1300 S bis 1600 VII. 260 S * 7 15 S von über 1600 S VIII. 300 * „ S die 10 b) steuerbegünstigten Erwerbs= und Wirtschaftgenossenschaften S 200 1000 S bis I. c) Klasse mit einer Körperschaftssteuer * 300 S über 1000 S bis 1600 S II. „ über 1600 S bis 3000 III 400S S 40 S 500 IV. über 3000 S Für nicht be¬ Der Pächter haftet mit dem Inhaber für die Jahresabgabe. triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenruckstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden 6.Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) 1. Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6 S. ½ über Quadratmeter 12 S. 2. Sonstige dauernde Ankündigungen jährlich 100 S. 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange bis 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für 1 Stück und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag, c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von

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