75 12.000 S 1.1 Prozent, von mehr als 12.0000 bis 24.000 S 2.2 Prozent, von mehr als 24.000 bis 40.000 S 3 Prozent, von mehr als 40.000 bis 60.000 S 4 Prozent, von — mehr als 60.000 bis 100.000 S 5 Prozent, von mehr als 100.000 S 6 Prozent. Für 1932 gült demnach in den geänderten Stufen der Durchschnitt der vorstehenden Prozentsätze. Dabei sind die Abzüge für die Haushaltungsangehörigen (§ 173) und für belastete Haushaltungen (§ 174) sowie die Steuerbegünstigungen für außer¬ ordentliche Einnahmen (§ 175) wie bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. B. Sonderkrisensteuer für Ledige (Ledigensteuer.) Sie trifft ledige, auch verwitwete, geschiedene oder getrennte Personen und beträgt ein Fünftel der Einkommensteuer. Ausgenommen davon sind Personen, die Eltern oder Kinder in ihrem Haushalt versorgen oder für sie oder für die geschiedene oder getrennte Gattin mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Krisensteuer vom Vermögen. Sie trifft jene Personen, die ver¬ C. mögenssteuerpflichtig sind und deren steuerpflichtiges Reinvermogen im Sinne des Gesetzes 84.000 S übersteigt und beträgt die Hälfie des Vermögenssteuersatzes. Steuerabzug. Wer Bezüge auszahlt, die dem Einkommensteuerabzug ser unterliegen, hat davon auch die entfallende Krisensteuer und Ledigensteuer abzuziehen und abzuführen. Für die Berechnung des Krisensteuerabzuges gelten ab 1. Juli 1932 folgende Tabellen: Monatslohn W. III. Doppelwochen U. Wochenlohn I.Taglohn Steuerpflich¬ S. Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ 2 Steuerpflich¬ 8 Bezug tiger Bezug tiger Bezug tiger Bezug tiger bis von bis von bis von bis von O S 6 O S S S 9 C S 9 S S 9 9 S 9 9 9 9 0•5% 64 0•50 83 732 219 14 46 338 101 0•5% 50 07 169 73 0•5% 24 7 08 23 00 94 098 10/0 65 73. 1% 50720 33815 1% 08 25360 169 36 09 1% 12 24 2%/ 04 95 1200 1098 2% 55386 507 21 27693 253 2% 61 39 13 45 36 2% 2•20/ 04 2000 923 05 2•20 09 2•20 1200 55387 46154 27694 65 2•2% 39 46 75 002 37 3% 3333 05 2000 3% 1538 923 48 10 3% 461 55 24 769 3% 109 65 59 76 500004 40 38 3333 2307 4% 71 48 1538 85 1153 769 40 0 40/ 25 164 60 38 109 5% 8333 5000 37 05 17 3846 5% 230772 86 5% 192308 1153 97 5% 39 273 164 6% 833338 6%/ 384608 6%/ 09 und darüber 1923 6% 98 273 und darüber und darüber und darüber Der Abzug an Ledigensteuer beträgt ein Fünftel des Einkommensteuerabzuges, wobei zu beachten ist, daß der Abzug der Ledigensteuer erst bei den in vorstehender Tabelle angeführten Mindesteinkommen von Taglohn 7 S 23 g, Wochenlohn 50 S 73 g, Doppelwochenbezug 101 S 46 g, Monatsbezug 219 S 83 g beginnt. X. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund=, Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ bei ihnen einfließenden Pachtzinsen meinden die 15Zige Rentensteuer von den und an die Bundeskasse abzuführen. und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten rentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Einkommensteuer die Bekenntnisse bei Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, bemessen werden. Die Bemessung der so kann die Rentensteuer von amtswegen bekanntgegeben, wogegen der Rekurs Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. und anderen Bezügen für die Ueber¬ a) 15 % von den Pachtzinsen, Abschußgeldern
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