Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

74 1) 2) 3) 4) 5) Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: I. Wochenlohn II. Monatsbezug Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ 22 pflichtiger Nettobezug pflichtiger Nettobezug 1)Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ von bis von bis pflichtigen steht. S O S S S 2) Wenn zwei Personen! in 9 9 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen 63 41 78 1 274 Wenn drei oder vier Per¬ 3) 71 87 41 311 44 101 1% 439 60 1% sonen in Versorgung des Steuer¬ 80 32 04 348 3) pflichtigen stehen. 88 77 384 67 4) 4Wenn mehr als vier Per¬ 101 45 20 439 1·5% 190 61 824 22 1·5% sonen in Versorgung des Steuer¬ 23 276 190 21 93 1200 824 2% 2% 04 5) pflichtigen stehen. 276 2•5% 369 94 2•5% 24 1200 05 04 1600 5) Beginn des Abzuges in 369 54 25 1600 461 05 2000 3% 04 30 Fällen der mit 12.000 Schilling beginnendenSteuerpflicht 461 bei 55 05 576 93 40 2500 4% 2000 04 253 Schilling 61 Groschen. 576 94 39 05 865 3750 2500 5% 04 5% 865 40 1153 85 6%/ 05 6% 3750 5000 04 1153 86 47 05 1538 5000 7•5% 6666 7·5% 70 1538 48 10% 6666 71 10% und darüber und darüber VIII. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuerist eine die Einkommensteuer ergänzende Steuer vom er¬ tragbringenden Vermögenund wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuer¬ pflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. IX. Krisensteuer. (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1931, BGBl. 137, gültig ab 1. Oktober 1931 und Bundesgesetz vom 18. August 1931, BGBl. 228 gültig ab 1. Juli 1932, beide bis 31. Dezember 1933.) A. Krisensteuer vomEinkommen jener Personen, deren gesamtes Jahreseinkommen, einschließlich jener der Haushaltungsangehörigen, 2400 S über¬ steigt. Sie beträat bei einer Einkommensteuerbemessungsgrundlage von mehr als 2400 bis 8000 S 0.55 Prozent, von mehr als 8000 bis 24.000 S 1 Prozent, von mehr als 24.000 bis 40.000 S 2 Prozent, von mehr als 40.000 bis 60.000 S 3 Prozent, von mehr als 60.000 bis 100.000 S 4 Prozent und von mehr als 100.000 S 5 Prozent. Diese Steuerskala ändert sich ab 1. Juli 1932 wie folgt: Von mehr als 8000 bis

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