Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

73 Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuer ist für die Ehegattin und die im Haushalte lebenden minderjährigen eigenen Kinder und Enkel und sonstige in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen (Eltern, Ziehkinder) je ½0 abzurechnen und der Restbetrag abzuziehen. Ueber den Steuerabzug ist für jeden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 16 Tagen nach Schluß des Monats mit einer Steuer¬ abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der für die Einzahlung der Abzugseinkommensteuer besonderen Erlagscheine kann die Steuerabfuhrliste unterbleiben. Nach Jahresschluß ist die Jahres¬ liste der Steuerabfuhren auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers —. Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder — landesbehörde zulässig ist. die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer. VII. Besoldungssteuer. (Personalsteuernovelle 1931, Bundesgesetz vom 16. Juli 1931, BGBl. 213.) Steuerpflichtig sind die Bezieher von einkommensteuerpflichtigen Dienst (Lohn)bezügen, wenn das Dienstverhältnis zeitlich unbeschränkt oder mindestens auf 20 Jahre. abgestellt ist und nur aus vertragsmäßigen oder gesetzlichen Gründen auf¬ gelöst werden kann oder wenn dem Dienstnehmer im Falle der Auflösung des Dienst¬ verhältnisses durch den Dienstgeber ein Anspruch auf einen fortlaufenden Ruhegenuß oder eine Zulage zur Altersrente zusteht oder wenn die Bezüge 12.000 S im Jahre übersteigen. Weiters unterliegen ihr die Bezieher von Ruhe= und Versorgungs¬ genüssen. Befreit sind Personen mit Bezügen bis 3000 S und Personen, die für 2 Personen zu sorgen haben mit Bezügen bis 3400 S, bei 3 oder 4 Personen bis 3800 S, bei mehr als 4 Personen bis 4200 S. Die Besoldungssteuer beträgt bei Bezügen von mehr als 3000 S bis 4800 S 1.1 Prozent, von mehr als 4800 S bis 9000 S 1.65 Prozent, von mehr als 9000 S bis 14.400 S 2.2 Prozent, von mehr als 14.400 S bis 19.200 S 2.5 Prozent, von mehr 19.200 S bis 24.000 S 3 Prozent, vom mehr als 24.000 S bis 30.000 S 4 Prozent, von mehr als 30.000 S bis 45.000 S 5 Prozent, von mehr als 45.000 S bis 60.000 S 6 Prozent, von mehr als 60.000 S bis 80.000 S 7.5 Prozent, über 80.000 S 10 Prozent. Diejenigen, die besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge vom steuerpflichtiger Höhe auszahlen, sind verpflichtet, die Steuer bei der Auszahlung der Bezüge abzuziehen und abzuführen. Hierüber ist zum Stammblatt über den Einkommensteuer=Abzug eine Besoldungssteuer=Beilage nach amtlichem Formulare zu führen und dabei in ähnlicher Weise wie bei der Einkommen¬ steuer zu verfahren. Bei Steuerpflichtigen, denen keine Besoldungssteuer abgezogen wurde oder deren besoldungssteuerpflichtige Bezüge 14.400 S übersteigen, ist die Besoldungssteuer von der Steuerbehörde zu veranlagen und ist dazu ein Bekenntnis nach amtlichem Formulare bis 31. März des folgenden Jahres einzubringen. Die veranlagte Besoldungssteuer wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen die ein Rekurs an die Finanzlandesdirektion binnen 30 Tagen offen steht. Die zum Abzug der Steuer Verpflichteten haften auch für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug. Die Besoldungssteuer darf nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden, entgegenstehende Verträge sind rechtsunwirksam und es wird die Steuer, abgesehen von der Abfuhr, dem Dienstnehmer zur unmittelbaren Einzahlung vorgeschrieben.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2