Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

71 Neu entstehende Unternehmungen sind spätestens gleichzeitig mit dem Betriebs¬ beginn bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Die Zurücklegung oder dauernde vollständige Betriebseinstellung einer Unternehmung ist bei der zuständigen Steuerbehörde binnen 14 Tagen anzuzeigen. Der Uebergang einer Unternehmung ist sowohl von dem bisherigen Unternehmer, als auch von dem Nachfolger binnen 14 Tagen bei der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen. Für die Erwerbsteuer besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht auf den der Unternehmung ganz oder vorwiegend gewidmeten und dazu eingerichteten Liegen¬ schaften. Der stille Gesellschafter haftet für den verhältnismäßigen Teil der Erwerb¬ steuer, der Verpächter haftet für die Erwerbsteuer des Pächters bis zur Höhe des Pachtzinses, der Geschäftsnachfolger haftet für die Steuer des Vorgängers. VI. Einkommensteuer. Einkommen bis 1400 S sind steuerfrei. Darüber hinaus beträgt die Einkommen¬ steuer bei Einkommen von 1401 bis 3400 S 1·1 %, von 3401 bis 5300 S 2-2 %, von 5301 bis 7200 S 3·3 %, von 7201 bis 10.200 S 4%, von 10.201 bis 14.400 S 4·4%. Uebersteigt das Einkommen 14.400 S, so ist von den weiteren 4800 S 6 %, von den weiteren 4800 S 8 %, von den weiteren 6000 S 11 %, von den weiteren 6000 S 14 %, von den weiteren 12.000 S 18 %, von den weiteren 12.000 S 22 %, von den weiteren 60.000 S 27 %, von den weiteren 60.000 S 32 %, von den weiteren 60.000 S 38 % und von weiteren Beträgen 45 % zu entrichten. Bei Einkommen bis 10.200 S er¬ mäßigt sich die Steuer für jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltung um je 5 % = ½. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflich¬ tigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch Ermäßigung der Steuer um höchstens 3/10 berücksichtigt werden. Die Steuer wird alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nach dem in diesem Jahre erzielten Einkommen bemessen. Zur Steuerbemessung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes jenes der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minderjährige oder unversorgte Kinder, Enkel usw.) zuzurechnen. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkun¬ gen und ähnlichem gelten nicht als Einkommen. Los=, Lotterie= und Spielgewinne sind aber steuerpflichtige Einnahmen. Bei außerordentlichen Waldnutzungen, ins¬ besondere Abstockungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinaus¬ gehen, gebührt ein begünstigter Steuerfuß, zu dessen Ermittlung das Einkommen aus dem Waldbesitz nur mit dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses, ver¬ mehrt um ein Fünftel des außerordentlichen Mehrerlöses, anzurechnen ist. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf die Losgewinne und andere ähnliche außer¬ ordentliche Einnahmen anzuwenden. Ueber das steuerpflichtige Einkommen ist alljährlich bis Ende März ein Be¬ kenntnis nach dem amtlichen Formular bei der zuständigen Steuerbehörde einzu¬ bringen. Bei Einkommen bis zu 4200 S genügt eine einfache Anzeige, daß das Ein¬ kommen diesen Betrag nicht übersteigt. Besteht das Einkommen aus den dem Steuerabzug unterworfenen Dienstbezügen von nicht mehr als 14.400 S und einem anderwärtigen Einkommen von nicht mehr als 720 S, so unterbleibt ein Bekenntnis. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekenntnisses ver¬ pflichtet. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht, oder eine Aufforderung zur Er¬ gänzung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so kann die Steuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden. Die zwischen der Finanzverwaltung und der Landwirtschaft und verschiedenen gewerblichen Vertretungen (Genossen¬ schaften und Verbänden) vereinbarten Vereinfachungen in der Bekenntnislegung und Steuerveranlagung können wegen der Verschiedenheit und des Umfanges nicht ange¬ geben werden und sind bei den betreffenden Vertretungen zu erfragen. Die Steuerbemessung wird mit Steuermandat bekanntgegeben, wogegen binnen drei Wochen Einspruch erhoben werden kann. Der rechtzeitige Einspruch setzt das Steuermandat außer Kraft und hat dann die Schätzungskommission die ordentliche

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