67 Ware, bei zwangsweiser Versteigerung der Erwerber. Haftungspflichtig ist der Lieferer und Eigentümer der Ware, der Einführer und Empfänger der Ware, endlich haftet die Ware selbst für die Steuer und eine etwaige Strafe. Steuerfrei ist der Bund und die Künstler und Schriftsteller für ihre Erzeugnisse. Fällig wird die Steuer bei der Zahlung oder Verrechnung des Entgeltes, bei der Entnahme der Ware aus der Unternehmung, beim Versteigerungs¬ zuschlag, beim Grenzübertritt. — Die Wust kann auf den Empfänger der Lieferung oder Leistung überwälzt werden, wenn sie nicht in einem pauschalierten oder abge¬ fundenen Betrage im Preise enthalten ist; sie ist neben dem Preise gesondert in Rechnung zu stellen. Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt samt allen Nebenleistungen, einschließlich die Wust, ausgenommen die Kosten der Versendung und Versicherung. Die gesondert anzurechnende Wust ist nach der Formel (BXSteuer¬ satz): (100 — Steuersatz) zu berechnen, wobei B (Besteuerungsgrundlage) das Entgelt samt Nebenleistungen ohne Wust bedeutet. Das Ausmaß der Steuer beträgt seit 1. Jänner 1924 2 % der Besteuerungsgrundlage, die sich bei Luxuswaren um 10% erhöht. Die Luxuswaren sind in einem Verzeichnisse zum Bundesgesetz¬ blatt Nr. 335 vom Jahre 1930 enthalten. Die erhöhte Steuer wird nur für einen Umsatz, und zwar gewöhnlich beim letzten an den Verbraucher (Kleinhandel), in be¬ stimmten Fällen beim Erzeuger oder bei der Einfuhr oder bei der Entnahme aus dem Betrieb eingehoben. Die erhöhte Steuer wird vergütet, wenn ein Luxusgegenstand zur Herstellung anderer Gegenstände in einem Betriebe erworben wird. Phasen¬ pauschalierung ist die Zusammenfassung der Wust aller Phasen des Umsatzes vom Erzeuger bis zum Verbraucher in einem Pauschalsatze, der gewöhnlich beim Erzeuger oder bei der Einfuhr eingehoben wird. Die Phasenpauschalierungen sind in der Tabelle zum Bundesgesetzblatt Nr. 362 vom Jahre 1930 verzeichnet. Zur Vereinfachung der Steuerberechnung, der Buchführung und Steuer¬ aufschreibungen beim Steuerpflichtigen und der Kontrolle durch die Steuerbehörde findet in den meisten Fällen eine Abfindung statt, bei welcher die Steuer nach äußeren Merkmalen (Arbeitskräfte, Geld= oder Warenumsatz u. dgl.) und einem Abfindungssatz festgesetzt wird. Bezügliche Uebereinkommen werden von der Finanz¬ verwaltung mit den Berufsgenossenschaften und Standesvertretungen abgeschlossen. Für die Steuerveranlagung ist die Steuerbehörde erster Instanz zuständig. Von den steuerpflichtigen Einzelnfällen (Einfuhr, Versteigerung von Luxuswaren) ab¬ gesehen, ist als Steuerbemessungsgründlaige die Summe der empfan¬ genen Entgelte während eines Steuerzeitraumes anzugeben. Der Steuer¬ zeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, kann aber auch das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr sein. Die Steuer ist in der Regel von der Summe der im Steuer¬ zeitraum eingegangenen Zahlungen (Zahlungssystem) zu bezahlen; bei geordneter Buchführung kann die Zahlung nach den ausgefertigten Fakturen (Fakturensystem) bewilligt werden. Der Steuerpflichtige hat, ohne eine Aufforderung oder amtliche Bemessung abzuwarten, die von den steuerpflichtigen Vorgängen eines Monates zu berechnende Steuer bis zum 20. des nächstfolgenden (bei Fakturensystem zweitfolgen¬ den) Monates als Abschlagszahlung beim zuständigen Steueramte einzuzahlen. Nach Ablauf des letzten Monates des Steuerzeitraumes hat der Steuerpflichtige bis 20. des nächstfolgenden (beim Fakturensystem zweitfolgenden) Monates (20. Jänner, bezw. 20. Februar) die Steuererklärung samt Berechnungsbogen für den abgelaufenen Steuerzeitraum an die Bezirkssteuerbehörde einzusenden und gleichzeitig die Nach¬ zahlung auf die ermittelte Gesamtsteuer an das Steueramt einzuzahlen. Von steuer¬ pflichtigen Einzelfällen ist binnen 14 Tagen die Steuererklärung an die Steuer¬ behörde einzusenden und die Steuer an das Steueramt einzuzahlen. Findet die Steuerbehörde die Angaben des Steuerpflichtigen und die eingezahlte Steuer zu gering, so schreibt sie unter Umständen nach einem begründeten Vorhalt dem Steuer¬ pflichtigen den Mehrbetrag mit Zahlungsauftrag zur Einzahlung vor, wogegen der Rekurs zulässig ist. Hat der Steuerpflichtige zu viel eingezahlt, so wird er von der Steuerbehörde verständigt und kann Gutrechnung oder Rückvergütung stattfinden. A. Abfindung der Landwirte. (Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. August 1932, BGBl. 281, wirksam ab 1. September 1932.) Die Absindung
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