Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1933

Postgebühren. Italien, Inland, Inland, Uebtiges Uebriges Polen, Deutschland, Ungarn Deutschland, Ungarn Rumänien, Ausland Ausland Danzig Cecho=Slov. Danzig Gattung ≅ 5 15 12 5 2 5 1 25 —2 15 S S S S S S S + 120 65 9 9 9 5 9 9 9 5 — 10 3 C. für Inland nur A. Briefe, 2 Höchstgewicht Größe kg, — 45X 50 5 (45 Rolle75X10 cm 8 cm, 6 50 50 Drucksachen — 16 10 100 100 12100 24 40 20 40 20 50 20 20 Höchstgewicht 18 20 250 24 150 2 kg 150 250 40 40 36 64 40 70 80 Größe 45X45 32 — 200 30 24200 500 500 60 60 88 50 10 1 60 1 Rolle 75X10 für je weitere für je weitere für je weitere 1000 35 1 1000 für 50 20 Kärte 45X10 Gramm je weitere 50 Gramm Gramm 20 Gramm — 2000 75 um 30 um 6 g mehr um 8 g mehr 2000 g mehr — 2 cin um 24 g mehr □00 40 300 50 90 250 20 bis B. 15 cm lang, Postkarten, 10 bis 7 Geschäfts¬ 56 350 10•5 30 breit cin 500 350 42 papiere 400 45 400 64 1000 48 — — — 12 24 24 30 Höchstgewicht — für je weitere für je weitere —75 2000 und Größe 50 Gramm 50 Gramm F.Für Briefe, Postkarten, um 6g mehr um 8 g mehr Inland, wieoben Uebriges Drucksachen, Geschäfts¬ Deutschl. papiere, Warenproben 250 100 12 E. 100 20 16 Ausland u. Danzig und Misch=Gendungen 24 30 500 18 150 Warenprob. — 150 — Einschreibgebühr 40 70 — ** Höchstgewicht für je weitere für je weitere 500 Gramm 50 Gramm 50 Gramm 30 — Eilbestellgebühr — 80 Größe 45x20x10 um 8g mehr um 6g mehr Rolle 45x15 cm — — 50 30 Rückscheingebühr ..1 — Einzuschreibende Briefsendungen sind auf der Aufschriftseite oben mit der Ueberschrift „Einschreiben“ zu versehen. Die Briefmarken sind in die rechte obere Ecke der Anschriftseite zu kleben. —Nach demAuslande sind Einzelndruckbände als Drucksache bis 3 Kg. zugelassen. Nach Deutschland und Danzig gelten für sie, wenn über 2 Kg., die vollen Gebühren, das sind 8 g für je 50 Gramm. Für vom Verleger nach dem Ausland aufgegebene Zeitungen beträgt die Drucksachengebühr 4 g für je 50 Gramm. Die Sendungen sind, mit dem Namen des Ab¬ senders versehen, am Postschalter aufzugeben. — Für Mischsendungen, das sind Sen¬ dungen von Warenproben, Drucksachen und Geschäftspapieren in einer Packung, gilt: a) nach dem Inland der Tarif für Geschäftspapiere; b) nach dem Ausland, wenn sie Geschäftspapiere enthalten, der Tarif für Geschäftspapiere, und wenn sie aus Drucksachen und Warenproben bestehen, der Tarif für Warenproben. — Die Sendungen von Geschäftspapieren und Waren¬ proben müssen als solche auffällig bezeichnet sein und dürfen nur so verschlossen sein, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Schriftliche Mitteilungen in solchen Sendungen sind ver¬ boten und werden nach dem Gefällsstrafgesetz geahndet. — Als Drucksachen sind nicht anzusehen die mit der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke oder die darauf erzielten Durchschläge. Vom 1. September 1932 an dürfen im inländischen Postverkehre gewöhnliche Drucksachensendungen im Einzelgewichte bis 50 Gramm sowie gewöhnliche Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben zusammengepackt) im Einzelgewichte bis 20 Gramm mit einer allgemein gehaltenen Bezeichnung des Empfängers wie zum Beispiel „An einen Lehrer, „An einen Schlosser“, „An eine Wohnpartei“, „An einen Hauseigentümer“ versehen sein. Die Postbeförderungsgebühr beträgt für je 100 derartiger Verteilungsdrucksachen 1 S 50 g, für je 100 derartige Verteilungsmischsendungen 5 S. Weniger als 100 Stück werden vollfür 100 Stück gerechnet. Die Gebühren sind bei der Aufgabe bar zu bezahlen G. Wertbriefe, Höchstgewicht 2 Kg., Größe 45X45 cm. 1. Briefgebühr wie ein einge¬ schriebener Brief (siehe oben Tarif A. und F.). 2. Wertgebühr 7 g für je 42 S, nach dem Ausland Mindestgebühr 14 g. Für offen aufgegebene Wertbriefe (zulässig nur nach dem Inland mit mindestens 500 S in inländischen Noten) ist die dreifache Wertgebühr zu zahlen. Eil¬ Zur Versiegelung hat der Aufgeber seine Petschaft zum Postamt mitzunehmen. 61

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2