Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

87 Von den regelmäßig geschützten Tieren dürfendie nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen ver folgt oder getötet werden: Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten. Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ Star bei zu starker Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. sgärten. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, gefangen oder getöte werden: Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch Kranawetter oder Wacholderdrossel vom mit Ausnahme von Fasanenrevieren. 1. Dezember bis 31. Oktober. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 15. Oktober. bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ bis 31. August. teichen. Ringeltaube vom 1.April bis 31. August. Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember 1. November bis 31. August. bis 31. Oktober. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: Eichhörnchen bis vom 1. Februar Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. 31. August. Steinmarder vom1.Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes) Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus¬und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, Hühnergeier oder Stockgeier, Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegrabengepflückt oder in sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Aurikel,Gamsveigerl, Peter¬Kohlröschen, rotes. Schelmwurz oder grüne Ni߬ gstamm oder Grafenblume. Kohlröschen, schwarzes. wurz. Edelweiß. Ragwurz oder Insektenblume, Schildfarne, alle Arten. Feuerlilie. alle Arten. Schlüsselblume Clusius oder Frauenschuh. Seidelbast, immergrüner. Jägerblut. Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Speik, roter, oder Baldrian. Schwertlilien. Hirschzunge. Primel. Speik, weißer. Steinröslein oder Alpen¬ Juden= oder Teufelskirsche. Schachblume. Türkenbund slavendel. Außer den aufgezählten dürfen noch folgende wildwachsendePflanzenarten, gleich¬ gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten käuflich feilgeboten werden Alpenrosen, alle Arten. Orchideen, alle Arten. der hohen mit Ausnahme Bärlapp=Arten mit Ausnahme Schlüsselblume. Sonnentau, alle Arten der Sporenbehälter. Sumpfsiegwurz. Teichrose, gelbe. Enzian, alle Arten. Seerose, weiße. Waldwindröschen. Küchenschellen. Schlüsselblumen,alle Arten Wasserschwertlilie, gelbe. Wo der Verkauf vonAlpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arken von Bäumen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Buxbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann das sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ heimchen Bevölkerung gepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ halb der Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen.

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