Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

81 k) zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt. Wechel, inländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monate nach Aus¬ stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II. Wechel, ausländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Shala II. Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen, entgeltliche, vom Entgelt Skala II. nisse: Zeug a) Von Behörden und Aemtern des Bundes und den Gerichten: vom ersten Bogen, feste Gebühr 1 S 50 g; b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, feste Gebühr 1 S; c)für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den gewöhnlichenTaglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 25 g; d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen, feste Gebühr 25 g. Skalagebühren. Staa ! Stala u Stala l Bis 40 S Gebühr 10 0, Bis 10 S Gebühr 10 g, Bis 5 S Gebühr 10 g, über 40 S von je 40 S über 10 S von je 10 S über 5 S von je 5 S weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ betrag unter 40 S voll zu betrag unter 10 S voll zu betrag unter 5 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. XVI. Auskunft und Rechtshilfe in allen Steuersachen. Der Preßverein in Steyr hat die satzungsmäßige Berechtigung zur Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen für alle ständigen Bezieher der „Steyrer Zeitung Auskunft und Rechtshilfe wird unentgeltlich erteilt. —Kanzlei im Hause des Vereinsdruckerei in Steyr, Stadtplatz 2, 1. Stock. —Sprechstunden, ausgenommen Sonn= und Feiertage, vormittags von 9 bis 12 Uhr. — Schriftlichen Anfragen ist Briefumschlag mit Rückporto beizulegen. Die Auskunfts= und Rechtshilfestelle leitet Herr Regierungsrat Hubert Kosch, Steuerdirektor i. R. Veränderung während des Druckes: Die Angabe der in vorstehendem Aufsatze enthaltenen Steuern muß richtig heißen: I. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). II. Warenumsatzsteuer. III. Landesgebäudesteuer. IV. Zinsgroschensteuer. V. Erwerbsteuer. VI. Einkommen¬ steuer. VII. Besoldungssteuer. VIII. Vermögenssteuer. IX. Rentensteuer. X. Kraft¬ wagenabgabe. XI. Branntweinsteuer. XII. Wein=(Most=steuer. XIII. Steuerfällig¬ keiten. XIV. Gemeindeabgaben in der Stadt Steyr. XV. Tarif der Stempel= und Rechtsgebühren. XVI. Auskunft und Rechtshilfe in allen Steuersachen. 6

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