80 Bewertung bäuerlicher Liegenschaften für die Gebühren¬ bemessung. Richtlinien, Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Oktober 1930, Z. 19.588/5. Diese Bewertung findet Anwendung bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch entgeltliche und unentgeltliche Rechts¬ geschäfte oder von Todes wegen, und zwar von Eltern an Kinder oder deren Nach¬ kommen und umgekehrt, zwischen Eltern und Schwiegerkindern, Stief=, Wahl= und Ziehkindern und dderen Ehegatten, zwischen Ehegatten und Brautleuten durch Ehe¬ vertrag, zwischen Geschwistern und zwischen Verwandten in der Seitenlinie bis ein¬ schließlich zum vierten Grad, im letzteren Falle jedoch nur von Todes wegen und unter Lebenden, wenn sie im gemeinsamen Haushalte lebten. Die Werte sind nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn von den Parteien ein höherer Wert vereinbart, angegeben oder einbekannt oder durch Schätzung festgestellt wurde. „Steyrer Zeitung“ Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete der folgende: gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, Weiden Wiesen und Gärten Aecker 100—200 1 500- 800 — 400- 800 Enns 200 100 800 — 600 —800 500 St. Florian 50—200 650 200- 750 150 Grünburg 200 50 750 650 300— 200- Kirchdorf 100 200 800 400— 300—800 Kremsmünster 200 700—800 100 400—800 Linz „ „ „ —200 100 400—800 400—800 Neuhofen 200 50 300—800 300—700 Steyr ** 150 50— 150—450 150—400 Weyer * 50—150 150—600 100—450 Windischgarsten * Der so ermittelte Wert umfaßt auch den Wert der Baulichkeiten (Wohn= und Wirtschaftsgebäude mit Ausnahms= und Inleutstöckl) des lebenden und toten Zuge¬ hörs, des sogenannten Bauernwaldes, die angemessenen Obst= und Gemüsegärten und der dinglichen Bezugsrechte. Landwirtschaftlicher Kleinbesitz ist nur mit zwei Drittel der Richtwerte zu bewerten, ebenso einzelne Grundstücke. Alpenland ist mit einem ent¬ sprechenden Bruchteil der Richtwerte zu veranschlagen. Die Baulichkeiten, die Neben¬ betriebe, Kleinhäuser bei Kleinbesitz, Gebäude gewerblicher Betriebe, Herrenwald, überwiegende Gärten sind besonders zu bewerten. Bei besonders wertvermindernden Umständen sind die Richtlinienwerte nicht anzuwenden. Der Gebührenpflichtige kann die Bewertung nach der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift verlangen. (Siehe „Steyrer Zeitung“ Nr. 141 vom 12. Dezember 1926, wo die Jocheinheits¬ preise sämtlicher Gerichtsbezirke ausgewiesen sind.) Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Die Gemeinden können einen höchstens 50pro¬ zentigen Zuschlag beschließen, der der Genehmigung des Landes bedarf und vom 100prozentigen Zuschlag abzuziehen ist. Vom Landes= und Gemeindezuschlag sind befreit die Uebertragungen a) von Eltern an ihre ehelichen und unehelichen Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt; von Stief= oder Wahleltern an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; b) c) von Eltern an die mit den unter a) und b) genannten Personen die Ehe ein¬ gehenden oder durch sie schon verbundenen Personen; an voll= oder halbbürtige Geschwister und Kinder dieser Geschwister; d) e) zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten;
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