Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

78 Schenkungen beweglicher Sachen bis 300 S und nicht beurkundete Schenkungen Voreltern, Eltern, beweglicher Sachen bis 600 S oder an Gatten, Nachkommen, ferner nicht Wahl= und Stiefkinder und deren Nachkommen und Schwiegerkinder, Spenden an Stif¬ beurkundete übliche Gelegenheitsgeschenke und nicht beurkundete Kunst, Wissenschaft tungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S. Die üblichen belohnenden Zuwendun¬ gen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht lauf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. Die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewohnten und bewirtschafteten Landwirtschaft von Eltern an eheliche und uneheliche Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, von Stiefeltern an Stieftinder und Wahleltern an Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertrag, wenn die Liegenschaft ganz oder zum überwiegenden Teile in einer Seehöhe von mehr als 900 Meter liegt und der Katastralreinertrag der Grundstücke 150 Kronen nicht übersteigt, ist von der Schenkungsgebühr befreit. Ebenso ist auch von dieser Gebühr befreit die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewirtschafteten Liegenschaft, mit Weinbau als Haupterwerbsquelle im Werre bis zu 6000 S, wenn die Uebertragung zwischen den vorbezeichneten Personen statt¬ gefunden hat. Die aus diesen Uebertragungen stattgefundene Einräumung vom Rechten zugunsten dritter Personen, die grundbücherliche Uebertragung dieser Rechte oder der Pfandrechte zur Sicherstellung dieser Rechte sowie die Bestellung der Pfand¬ rechte ist gebührenfrei. B) Von Todes wegen. § 7. Tarif der Erbgebühr wie bei A), ausgenommen die Anfälle an Siftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, von denen einheitliche Gebühr von 5 Prozent entfällt. eine Verlassenschaften beweglicher Sachen im Gesamtwerte bis 300 S sind gebühren¬ Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht über¬ frei. steigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼ %. Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl=, Stief= und Schwiegerkinder und deren Nachkommen unterliegen dem Gebühren¬ ausmaße wie bei leiblichen Nachkommen umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei sonstigen Schenkungen und Anfällen. Schenkungen und Erbanfälle an leib¬ Geschwister des Ehegatten, dessen Neffen und Nichten unterliegen der Gebühr liche Seitenverwandte bis zum vierten Grade. Schenkungen, die nicht früher als wie Monate vor dem Tode des Geschenkgebers gemacht wurden, sofern es sich nicht drei übliche Gelegenheitsgeschenke handelt, unterliegen der Erbgebühr. um Erbanfälle und Verlassenschaften bei den vorstehend unter A angeführten Liegenschaften in einer Seehöhe von mehr als 900 Meter und mit Weinbau an die daselbst bezeichneten Personen sind von der Erbgebühr befreit. § 11 Erbgebühren=Zuschläge: 1. 60% von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien ge¬ legenen unbeweglichen Nachlaßvermögen; 2. 40% von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke sind vom Zuschlage befreit. Vom reinen Werte des Gesamt¬ § 13 Tarif der Nachlaßgebühren: freiten und die einer ermäßigten nachlasses, ausgenommen die von der Erbgebühr be für Unterrichts= Wohltätigskeits¬ Erbgebühr unterliegenden Anfälle an Stiftungen von 5000 bis 15.000 S 1%, vom und Humanitätszwecke: Bis 5000 S gebührenfrei; S 2%, von 60.000 bis 110.000 S 15.000 bis 25.000 S 1½%, vom 25.000 bis 60.000 3%, vomn 110.000 bis 180.000 S 4%, vom 180.000 bis 280.000 S 5%, von 280.000 S 7%, von 2,300.000 bis 3,300.000 S bis 1,100.000 S 6%, von 1,100.000 bis 2,300.000 S 8%, von 3,300.000 bis 4,500.000 S 9% von 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, von S 12%. 7,500.000 bis 11,000.000 S 11%, über 11,000.000

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