Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

75 7. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbs¬ mäßigen Pferdehändler für die von Steyr aus verhandelten Pferde unterliegen nach¬ stehender Abgabe: a) Luxuspferde, und zwar ein Pferd 120 S, jedes weitere 40 S; b)Nutzpferde 40 S; c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 20 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe von Luxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen an denGemeinderat eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, und zwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzugzeigen. 8. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Für die Haltung von Hunden, die mehr alls drei Monate alt sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: a) Für den ersten Hund 20 S und für jeden weiteren Hund 10 S; b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 9. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen Platzmangels unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 10. Die Hockerabgabe und die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dar gestellt. 11. Verzögerungszuschlag. Werden die Abgaben nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird an Stelle der Verzugszinsen ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. XV. Tarif der Stempel- und Rechtsgebühren. Allgemeiner Gebührentarif 1925. (Die häufigsten Gebührensätze.) 7 T.=P. Amtliche Ausfertigungen, und zwar: 1. Erteilung von Gewerbekomzessiowenund Lizenzen S 20.— 4. — Genehmigung vom Betriebsanlagen. S 10.— Ge¬ 9. Genehhmigung eines Svellvertreters, schäfbsführers oder Pächters eines konzessionierten Gewerbes S 10.— 23. — Giftbezugsläzenzen S 10.— 28. S Dispens von Ehheaufgebotem 5.— 38. S Waffenpässe 2.— T.=P. 10 — Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr S 1.— T.=P. 12 Aufgebotsscheine über das Aufgebot eines Brautpaares, S für jedes Brautpaaar 1.— T.=P. 13 Aufkündigungen, außergerichtliche S B T.=P. 20 S —.20 eilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe. B T.=P. 25 estandverträge (Miet=, Pachtverträge) nach dem Werte Skala II. (Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestand¬ vertrages zu vervielfachende Jahreszins.) T.=P. 28 B S —.10 ilanzen oder bilanzierte Konti T.=P. 31 Bürgschaftsurkunden vom Werte Skala II, wenn nicht schätzbar S 1.—

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