Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

74 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, 23. Dezember Konzessionen und 21. Juni 1929, LGBl. Die Nr. 36.) von an besondere Inhaber haben nach¬ gebundenen Erwerbsunternehmungen der Stadt Steyr im Gebiete tehende, nach der Höhe der Jahre vorgeschriebenen Erwerb¬ im vorhergegangenen steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Abgaben zuentrichten: Jahresabgabe: 1. S 10 I. Klasse mit einer Erwerbsteuer bis 50 S a) S bbis 24 50 S 120 S vomüber II. 97 1 9 S S 50 vom über 250 S 120 bis III. # 7 7 7 250 S 500 S von bis S 100 über IV. # S 160 bis S 500 900 S über von V. # M S S 220 1300 900 vom S bis über VI. #0 10 10 10 S 260 von über 1300 S bis 1600S VII. 7 # 300 S von über 1600 S VIII. # # 10S die steuerbegünstigten Erwerbs= und Wirtschaftgenossenschaften b) S 200 Klasse mit einer Körperschaftssteuer bis 1000S I. c) S 300 über 1000 S bis 1600 S II. 7 A 400 S über 1600 S bis 3000 S III. # „„ „ über 3000 S 500 S IV. 164 1 „ „ 7 Für nicht be¬ Inhaber für die Jahresabgabe. Der Pächter haftet mit dem triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) vom S, 1. Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6 2. Sonstige dauernde Ankündigungen ½ Quadratmeter 12 S. über — — 8bis 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange jährlich 100 S. Stück 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für 1 und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag, c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Magistrat binnen 30 Tagen zulässig.

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