71 zu berechnen: H=0.00078XIXdXs, worin H= Hubraum in Kubikzentimeter, i= Zahl der Zylinder, d= Durchmesser des Zylinders in Millimeter, s = Kolben¬ hub in Millimeter. Von der Abgabe befreit sind die Platzkraftwagen des öffent¬ lichen Lohnfuhrwerkes, Kraftstellwagen, Kraftfahrzeuge des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die nicht in erwerbswirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, Kraft¬ fahrzeuge dev Feuerwehr, Krankenbeförderung und Rettungswesen ohne Erwerbs¬ absicht. Die Abgabe ist fällig in vier gleichen Teilbeträgen vom 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November. Anmeldungspflicht sspätestens mit dem Ansuchen um das verbehrsbehördliche Kennzeichen an die Steuerbehörde am Sitze der Finanz¬ Stvafe bis zum 20fachen Betrage landesdirektion (Steueradministvation in Linz). der Abgabe oder Arrest bis vier Wochen oder Geldstrafe von 5 bis 1000 S. XI. Branntweinsteuer. (Kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899, RGBl. 120, Vollz.=Vorschrift vom 21. Juli 1899, RGBl. 130.) Die Steuer beträgt für 1 Liter Branntwein (nicht Alkohol) S 1.45. Landwirtschaftsbesitzer, die nicht den Handel, Kleinverschleiß oder Ausschank von geistigen Flüssigkeiten (Branntwein, Wein, Most usw.) betreiben, die Stoffe, aus denen sie Branntwein herstellen wollen, selbst erzeugen, können für die Erzeugung einer ihrem Betriebe und ihrem Hausstande angemessene Menge die Steuerfreiheit ansprechen. Diese Menge beträgt für 2 Personen 30 Liter und für jede weitere Person über 16 Jahre des Hausstandes je 6½ Liter. Die steuerfreie Erzeugung ist bis 13. Oktober beim Gemeindeamte anzumelden, das die verzeichneten Anmeldungen mit Bestätigung an das Steueraufsichtsamt zu leiten hat. Landwirte, die die ssteuerfreie Branntweinerzeugung angemeldet haben, dann aber mit dem Ausschank von Most u. a. beginnen, verlieren die Steuerfreiheit und müssen sich vorher beim Steuerauf¬ sichtsamte zur Nachversteuerung melden. XII. Wein-(Most-)steuer. Die Weinsteuer beträgt für 1 Hektoliter Wein, Most u. dgl. S 1.10, an Kontroll¬ gebühr werden 40 g eingehoben. Dazu ist sogleich die Warenumsatzsteuer im Ausmaße von 3.5 Prozent (bei nicht abgefundenen Landwirten 5.5 Prozent) vom Verkaufs¬ preise einzuzahlen. Die Anmeldung der weinsteuerpflichtigen Getränke (Wein, Most u. dgl.) hat in den Gemeinden, wo Weinsteuerkommissionen bestehen, bei diesen, sonst beim Steueraufsichtsamte stattzufinden. XIII. Steuerfälligkeiten. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. Bis20. des folgenden oder zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer Zahlungssystem, bezw. Fakturensystem. nach Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November die zwei folgenden Monatsraten vorzeitig eingezahlt werden. Vierteljährlich: Am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Körperschaftssteuer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November die Kraftwagenabgabe. Am Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De¬ zember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Renten¬ steuer. Bis 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober die Warenumsatzsteuer der Landwirte.
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