Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

70 VIII. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer ist eine Ergänzung der Einkommensteuer vom ertrag¬ bringenden Vermögen und wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. IX. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund=, Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundesbasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 15Zige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten ventensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Einkommensteuer die Bebenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, so kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs —Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. a) 15 % von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 % in allen übrigen Fällen. X. Kraftwagenabgabe. (Bundesgesetz vom 28. Jänner 1931, BGBl. 45, gültig ab 1. Mai 1931.) Abgabe¬ pflichtig sind die inländischen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen auf öffent¬ lichen Wegen, ausländische Kraftfahrzeuge, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 60 Tage im Inland aufhielten. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Fahrzeuges Der Erwerber eines Fahrzeuges haftet für die rückständige Abgabe seines Rechtsvar¬ gängers. Für die Abgabe haftet das Fahrzeug. Die Abgabe beträgt 1. für Personen¬ kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen u. zw.: a) Kraftwagen mit Hubraum bis 800 Kubikzentimeter 100 S, über 800 bis 1500 Pubikzentimeter 200 S, über 1500 bis 2200 Kubikzentimeter 260 S, über 2200 bis 3100 Kubikzentimeter 380 S, über 3100 Kubikzentimeter 580 S, b) Krafträder mit Hubraum bis 250 Kubikzentimeter 16 S, 32 S. 2. Kraft¬ über 250 bis 350 Kubikzentimeter 24 S, über 350 Kubikzentimeter Lastkraftwagen fahrzeuge mit elektrischem Antrieb: a) Personenkraftwagen 600 S, b) ist der Raum, in Zugmaschine ohne Laderaum und Anhänger 200 S. Der Hubraum folgender Formel dem sich der Hub des Kolbens im Zylinder vollzieht. Er ist nach

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