1) 2) 3) 4) 5) 69 VII. Besoldungssteuer. (Personalsteuernovelle 1931, Bundesgesetz vom 16. Juli 1931, BGBl. 213.) Steuerpflichtig sind die Bezieher von einkommensteuerpflichtigen Dienst (Lohn)bezügen, wenn das Dienstverhältnis zeitlich unbeschränkt oder mindestens auf 20 Jahre abgestellt ist und nur aus vertragsmäßigen oder gesetzlichen Gründen auf¬ gelöst werden kann oder wenn dem Dienstnehmer im Falle der Auflösung des Dienst¬ verhältnisses durch den Dienstgeber ein Anspruch auf einen fortlaufenden Ruhegenuß oder eine Zulage zur Altersrente zusteht oder wenn die Bezüge 12.000 S im Jahre übersteigen. Weiters unterliegen ihr die Bezieher von Ruhe= und Versorgungs¬ genüssen. Befreit sind Personen mit Bezügen bis 3000 S und Personen, die für 2 Personen zu songen haben mit Bezügen bis 3400 S, bei 3 oder 4 Personen bis 3800 S, bei mehr als 4 Personen bis 4200 S. Die Besoldungssteuer beträgt bei Bezügen von mehr als 3000 S bis 4800 S 1.1 Prozent, von mehr als 4800 S bis 9000 S 1.65 Prozent, von mehr als 9000 S bis 14.400 S 2.2 Prozent, von mehr als 14.400 S bis 19.200 S 2.5 Prozent, von mehr 19.200 S bis 24.000 S 3 Prozent, vom mehr als 24.000 S bis 30.000 S 4 Prozent, von mehr als 30.000 S bis 45.000 S 5 Prozent, von mehr als 45.000 S bis 60.000 S 6 Prozent, von mehr als 60.000 S bis 80.000 S 7.5 Prozent, über 80.000 S 10 Prozent. Diejenigen, die besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge von steuerpflichtiger Höhe auszahlen, sind verpflichtet, die Steuer bei der Auszahlung der Bezüge abzuziehen und abzuführen. Hierüber ist zum Stammblatt über den Einkommensteuer=Abzug eine Besoldungssteuer=Beilage nach amtlichem Formulare zu führen und dabei in ähnlicher Weise wie bei der Einkommen¬ steuer zu verfahren. Bes Steuerpflichtigen, denen keine Besoldungssteuer abgezogen wurde oder deren besoldungssteuerpflichtige Bezüge 14.400 S übersteigen, ist die Besoldungssteuer von der Steuerbehörde zu veranlagen und ist dazu ein Bekenntnis nach amtlichem Formulare bis 31. März des folgenden Jahres einzubringen. Die veranlagte Besoldungssteuer wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen die ein Rekurs an die Finanzlandesdirektion binnen 30 Tagen offen steht. Die zum Abzug der Steuer Verpflichteten haften auch für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug. Die Besoldungssteuer darf nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden, entgegenstehende Verträge sind nechtsunwirksam und es wird die Steuer, abgesehen von der Abfuhr, dem Dienstnehmer zur unmittelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Alle zum Abzug der Besoldungssteuer Verpflichteten haben bis 30. September 1931 der Steuerbehörde die Anzahl der Steuerpflichtigen bekanntzugeben. Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: I. Wochenlohn II. Monatsbezug — * Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ pflichtiger pflichtiger Nettobezug Nettobezug 1) Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ bis von bis von pflichtigen steht. S S S 2) Wenn zwei Personen S in 9 9 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. 63 41 274 78 1) 3) Wenn drei oder vier Per¬ 87 71 41 311 44 101 60 10/0 439 1% sonen in Versorgung des Steuer¬ 32 80 348 04 3 pflichtigen stehen. — 88 77 384 67 4) Wenn mehr als vier Per¬ 4) 22 20 101 1·50/ 824 439 45 190 61 1·5% sonen in Versorgung des Steuer¬ 21 276 93 04 20/0 190 20 0 1200 824 pflichtigen stehen. 23 5) 369 94 2•50 276 2•5% 24 1600 05 04 1200 Beginn des Abzuges in 5) 369 25 54 30% 3%/0 05 461 2000 Fällen der mit 12.000 Schilling 1600 04 beginnenden Steuerpflicht bei 461 55 40/ 576 2000 05 04 93 2500 40/ 253 Schilling 61 Groschen. 576 39 94 865 5% 2500 3750 04 05 5% —— 40 60 0 1153 865 05 5000 04 85 6% 3750 7•5% 7•5% 1103 86 6666 47 5000 05 1538 70 48 1538 6666 10% 10% 71 und darüber und darüber
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