Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1932

68 I.Tagiehn II. Wochenlohn III. Doppelwochen Ir. Monatslahn — — Zur Auszahlung Zur Auszahlung Zur Auszahlung Zur Auszahlung gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag von bis von bis von 2 von bis bis O C S S S S S S S 9 9 S 9 9 9 9 9 4 60 29 1023 86 71 22 1% 128 143 1% 40 59 26 311 20 72 1% 1% 10 20 87 24 15 95 2% 01 2% 224 71 143 485 73 311 112 02 41 39 2% 0 90 1596 224 21 67 16 02 152 3% 03 304 485 33 3% 659 3% 40 112 38 21 68 30 3·60 17 215 3•6% 56 71 3·6% 304 3·6% 11 39 152 934 34 659 431 0 — 30 39 72 276 93 215 45 57 4% 3 04 1200 40 4% 431 934 553 12 4% 2 3946 56 276 83 393 10 4•4% 94 4•4% 1706 553 62 200 87 787 4·4% 67 05 4•4% 56 2223 73 11 393 84 5% 11 787 5% 68 026 513 95 63 22 44 1706 5% 5% 0% 312 87 2223 60 1026 513 45 83 6% 45 1227 613 2659 60 0 95 67 6% 96 46 87 10066 613 68 60 70 7% 413 84 7% 7% 3061 1227 95 706 2659 21 96 67 100 85 80 25 111 706 61 22 8% 1570 8% 3061 785 12 3402 413 20 8% 96 86 111 83 90 125 785 1570 766 26 88325 9% 90/ 13 51 3827|45 3402 9% 21 84 125 883 10% 26 1766 100 3827 52 46 und darüber 507 10% und darüber und darüber und darüber Vorstehende Tabellen gelten ab 1. Jänner 1928. Von diesem Zeitpunkte an sind solgende Sachwerie zn berchnen. 1.Für die Versicherten der oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte in Linz uund zwar: a) Lehrlinge: volle freie Station täglich 3 S, nur Verpflegung täglich 2 S 50 g; b) andere Angestellte: volle Verpflegung täglich 3 S 50 g, Wohnung und weitere Sachbezüge nach besonderer Bewertung. 2. Für die Versicherten der Versicherungsanstalt für Angestellte der Land= und Forstwirtschaft: volle Verpflegung täglich 3 S, Wohnung und sonstige Deputate werden besonders bewertet. 3. Für die Arbeitnehmer nach dem Arbeiter=Krankenversicherungsgesetze: Ver¬ pflegung und Wohnung täglich 3 S, Verpflegung allein täglich 2 S 50 g; andere Schung und Wohnung lagsch 3. . Vorntegung all 4. Für die Arbeitnehmer nach dem Landarbeiter=Versicherungsgesetze: Volle freie Station 1 S 80 g. Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuer ist für die Ehegattin und die ien Hanschae ebenden mindersährigen eigenen Ander und Entek und sansige in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen (Eltern, Ziehkinder) je ½0 abertorchnaeg und der Roststrag aigngsehen. loder den Sieneratzug ist für ieden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 16 Tagen nach Schluß des Monats mit einer Steuer¬ abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der gesonvenen Ertagscheine, für die Eingahlung der Abongseinkommensteuer bann die Steuerabfuhrliste unterbleiben. Nach Jahresschluß ist die Jahres¬ liste der Steuerabfuhnen auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers — Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ landesbehörde zulässig ist. — Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2