67 5301 bis 7200 S 3·3 %, von 7201 bis 10.200 S 4 %, von 10.201 bis 14.400 S 4·4%. Uebersteigt das Einkommen 14.400 S, so ist von den weiteren 4800 S 6 %, von den weiteren 4800 S 8 %, von den weiteren 6000 S 11 %, von den weiteren 6000 S 14 %, von den weiteren 12.000 S 18 %, von den weiteren 12.000 S 22 %, von den weiteren 60.000 S 27 %, von den weiteren 60.000 S 32 %, von den weiteren 60.000 S 38% und von weiteren Beträgen 45 % zu entrichten. Bei Einkommen bis 10.200 S er¬ mäßigt sich die Steuer für jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltung um je 5 % = ½. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflich¬ tigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch Ermäßigung der Steuer um höchstens 3/10 berücksichtigt werden. Die Steuer wird alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nach dem in diesem Jahre erzielten Einkommen bemessen. Zur Steuerbemessung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes jenes der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minderjährige oder unversorgte Kinder, Enkel usw.) zuzurechnen. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkun¬ gen und ähnlichem gelten nicht als Einkommen. Los=, Lotterie= und Spielgewinne sind aber steuerpflichtige Einnahmen. Bei außerordentlichen Waldnutzungen, ins¬ besondere Abstockungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinaus¬ gehen, gebührt ein begünstigter Steuerfuß, zu dessen Ermittlung das Einkommen aus dem Waldbesitz nur mit dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses, ver¬ mehrt um ein Fünftel des außerordentlichen Mehrerlöses, anzurechnen ist. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf die Losgewinne und andere ähnliche außer¬ ordentliche Einnahmen anzuwenden. Ueber das steuerpflichtige Einkommen ist alljährlich bis Ende März ein Be¬ kenntnis nach dem amtlichen Formular bei der zuständigen Steuerbehörde einzu¬ bringen. Bei Einkommen bis zu 4200 S genügt eine einfache Anzeige. Besteht das Einkommen aus den dem Steuevabzug unterworfenen Dienstbezügen von nicht mehr als 14.400 S und einem anderwärtigen Einkommen von nicht mehr als 720 S, so unterbleibt ein Bekenntnis. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekentnisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht, oder eine Auf¬ forderung zur Ergänzung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so bann die Steuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden. Die zwischen der Finanzverwaltung= und der Landwirtschaft und verschiedenen gewerblichen Ver¬ tretungen (Genossenschaften und Verbänden) vereinbarten Vereinfachungen in der Bekenntnislegung und Steuerveranlagung können wegen der Verschiedenheit und des Umfanges nicht angegeben werden und sind bei den betreffenden Vertretungen zu erfragen. Die Steuerbemessung wird mit Steuermandat bekanntgegeben, wogegen binnen drei Wochen Einspruch erhoben werden kann. Der rechtzeitige Einspruch setzt das Steuermandat außer Kraft und hat dann die Schätzungskommission die ordentliche Steuerveranlagung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Zahlungsauftrag bebanntgegeben, gegen welchen die Berufung binnen 30 Tagen offen steht. Neu in die Steuerpflicht tretende Personen sowie die aus der Steuerpflicht tretenden Personen haben hievon binnen 14 Tagen bei der Steuerbehörde unter Vor¬ lage eines Bekenntnisses die Anzeige zu erstatten. Das Erlöschen der Steuerpflicht durch Tod ist von den Erben (Erbenvertroter) binnen drei Monaten unter Vorlage des Bekenntnisses anzuzeigen. Einkommensteuer von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. Die Einkommensteuer von diesen Bezügen (einschließlich des Wertes der Sach¬ bezüge) ist bei der Auszahlung zu berechnen und abzuziehen. Die Steuer ist nach folgenden Tabellen zu berechnen:
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