84 Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oderKirschkern¬ Schneegeier oder Rauhfu߬ Igel. Kiebitz oder Geiwitz, [beißer. bussard. Spitzmäuse, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, wilder, alle Arten. Adlerarten. Kormoran. SchwarzerMilan. Ammern, alle Arten. Kreuzschnabel, alle Arten. Steinhuhn. Blaufußfalke oder Würgfalke. Lerchenfalke oder Baumfalke. Stieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisigoder Leinfink. Tannenhäher. Dorndreher oder rotrückigerMeisen, alleArten. Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Fischadler. Nigawitz oder Bergfink. Uhn oder Buhu. Gabelweiheoderroter Regenpfeifer. Wachtel. Milan. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig oder Wiesenralle. Gimpel. Seeadler. Wanderfalkeoder Taubenfalke. Girlitz oder Hirngrillerl. Sumpfhuhn. Wasseramsel, Wasserstar oder Grünling oder Grünfink. Sperrelster, kleine, oder Wasserschmätzer. Hänfling oder Bluthänfling. Schwarzstirnwürger. Wespenbussard. Haubentaucher, alle Arten. Sperrelster Rauhwürger oder Zeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. großerWürger. Zwergfalke oder Merlinfalke. Von den regelmäßig geschütztenTieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt odergekötet werden: Maulwurf in Gemüse= undBlumengärten. Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ Star bei zu starker Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel anFischzuchtteichen. sgärten. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während derfür sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, gefangenoder getötetwerden: Das Rotwild oder Edelhirsch, undzwar der Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom □1 Geweihte vom 15. Jänner bis 30. Juni; 1. November bis 31. August. das Tier vom 15. Jänner bis 31. August; Kranawetter oder Wacholderdrossel vom das Kalb bis 15. September des Wurfjahres. 1. Dezember bis 31. Oktober. Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April mit Ausnahme von Fasanenrevieren. bis 15. Oktober. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 31. August. bis 30. September. Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember teichen. bis 31. Oktober. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: Eichhörnchen vom 2150 Februar bis 1. Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. 31. August. Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfenwährend des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes), Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse die Krähenarten (mitAusnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, Hühnergeier oder Stockgeier, Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden.
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