Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

79 b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, feste Gebühr 1 S; für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den c) gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 25 g; d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen, feste Gebühr 25 g. Skalagebühren. Skala III Stala Stala! Bis 10 S Gebühr 10 g, Bis 40 S Gebühr 10 0, Bis 5 S Gebühr 10 g, über 40 S von je 40 S über 10 S von je 10 S über 5 S von je 5 S weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 100, wobei ein Rest¬ betrag unter 40 S voll zu betrag unter 5 S voll zu betrag unter 10 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. Zu den weiter oben angeführten Gebühren von Vermögensüber¬ tragungen hat der Oberösterreichische Bauernbund mit der Finanzverwaltung folgende mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. November 1926 genehmigte Vereinbarungen getroffen: Ehe¬ Bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch vertrag zwischen Brautleuten, durch Uebergabsvertrag unter Lebenden oderdurch Ehe¬ Erbschaft im Falle des Ablebens zwischen weder getrennten noch geschiedenen Stief=, gatten, zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, zwischen Schwieger=, Wahl= und Zieheltern und =kindern, zwischen Verwandten in der Seiten¬ linie bis einschließlich zum vierten Grad, im letzteren Falle jedoch nur, wennsie im gemeinsamen Haushalte lebten und eine Weiterveräußerung der Liegenschaft durch den Erwerber an fremde Personen nicht beabsichtigt ist, sind die Bemessungsgrund¬ lagen nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn unter den Parteien vertragsmäßig oder im eidesstättigen Ver¬ mögensbekenntnisse oder durch gerichtliche Schätzung ein höherer Wert festgesetzt wurde oder ein höherer Vorwert besteht. Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete derSteyrer Zeitung“ gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, folgende: Aecker Weiden Wiesen undGärten 500—800 — 800 Enns 100—200 400800 St. Florian 600- 800 500 100— 200 Grünburg 200—750 650 50— 150- 200 Kirchdor 300—750 200 650 200 50 Kremsmünster 800 100 400—800 300 — 200 Linz 800 400— 700—800 200 100— 400—800 400—800 Neuhofen 200 100— Steyr 300—700 300—800 50—200 150—400 50—150 Weyer 150—450 Windischgarsten 100—450 50—150 150—600 In den vorstehenden Jocheinheitspreisen ist der Wert des Zugehörs und die dem normalenWirtschaftsbetriebe entsprechenden Gebäude mitenthalten. Das lebende Zugehör bildet ebenfalls keinen weiteren Wertgegenstand, hat aber als Wertregler innerhalb er Wertspannung zu gelten. Die Wälder sind je nach Alter und Be¬ schaffenheit den Aeckern, Wiesen, Gärten und Weiden gleichzuhalten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2