Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

77 Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl¬ Stief= und Schwiegerkinder unterliegen dem Gebührenausmaße wie bei leiblichen Nachkommen, umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei sonstigen Schenkungen und Anfällen. Schenkungen, die nicht früher als 3 Monate vor dem Tode des Geschenkgebers gemacht wurden, unterliegen der Erbgebühr. Erbanfälle und Verlassenschaften bei den vorstehend unter A angeführten Liegenschaften in einer Seehöhe von mehr als 900 Meter und mit Weinbau an die daselbst bezeichneten Personen sind von der Erbgebühr befreit. b) Zu den Erbgebühren werden folgende Zuschläge eingehoben: 1. 60% von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien ge¬ legenen unbeweglichen Nachlaßvermögen; 2. 40% von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke sind vom Zuschlage befreit. c) Nachlaßgebühren vom reinen Werte des Gesamtnachlasses, ausge¬ nommen die von der Erbgebühr befreiten und die einer ermäßigten Erbgebühr unter¬ liegenden Anfälle an Stifungen für Unterrichts= Wohltätigkeits= und Humanitäts¬ zwecke: Bis 5000S gebührenfrei, von 50008 bis 15.000 S 1%, vom 15.000 bis 25.000 S 1½ %, von 25.000 bis 60.000 S 2%, von 60.000 bis 110.000 S 3%, von 110.000 bis 180.000 S 4%, von 180.000 bis 280.000 S 5%, von 280.000 bis 1,100.000 S 6%, von 1,100.000 bis 2,300.000 S 7%, von 2,300.000 bis 3,300.000 S 8%, von 3,300.000 bis 4,500.000 S 9%, von 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, von 7,500.000 bis 11,000.000 S 11%, über 11,000.000 S 12%. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bei einem reinen Vermögenswerte a) bis 5000 S frei, b) über 5000 S 1/10% jedoch nie mehr als 1000 S. C. Gebühren von der Uebertragung des Eigentums unbeweg¬ licher Sachen (Immobiliargebühren): 1. Uebertragungen von Eltern an Kinder und deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) bei einem Werte bis 36.000 S 1 %, b) über 36.000 S 1½ %. 2. Uebertragungen an andere Personen von Todes wegen oder durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Wert bis 24.000 S 1½ %, b) über 24.000 S 2 %. 3. Uebertragungen an andere Personen durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Wert bis 12.000 S 3%, b) über 12.000 bis 48.000 S 3½ %. c) über 48.000 S 4%. Für eine teilweise unentgeltliche Uebertragung unter Lebenden ist an Immobi¬ liargebührund Schenkungsgebühr nicht weniger als für eine rein entgeltliche Ueber¬ tragung zu entrichten und ist diese nicht als eine unentgeltliche Uebertragung zu be¬ — handeln. Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird ein 50Ziger Zuschlag vorge¬ schrieben. Davon sind die Uebertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaften aus¬ genommen. Bei anderen Liegenschaften wird dieser Zuschlag, solange die Landes¬ gesetzgebung nichts anderes anordnet, zur Bemessung der Landes= und Gemeinde¬ zuschläge wohl vorgeschrieben, aber nicht eingehoben. Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein

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