76 Vermögensübertragungen: A. Unter Lebenden. Schenkungsgebühren v. Schenkungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Werte über über über über über über über über bis 4000 8000 über 30.000 75.000 300.000 600.000 1,500.000 3,000.000 6,000.000 bis bis 4000 bis bis bis bis bis bis Schilling 8000 30.000 1,500.000 75.000300.000 3,000.000 6,000.000 600.000 Prozent 1. An Nachkom¬ men u. Ehe¬ 1·5 1¼ 2 2•5 3 3•5 4·5 4 5 6 gatten. . 2. An Eltern u 3 2 5 4- 6 7 Voreltern 9 8 10•5 12 3. An Seiten¬ verwandte b. 6 8 10 12 16 14 20 18 22 24 zum 4. Grad 4. An Stiftung. für Unterrichts¬ 2 2 2 2 2 Wohltätigk.= u. 2 2 2 2 2 Hum.=Zwecke 5. Alle Sonsti¬ 12 14 16 18 20 22 30 24 gen 26 28 „ Schenkungen beweglicher Sachen bis300 S und nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Sachen bis 600 S an Gatten, Nachkommen, Wahl=, Stief=, Schwieger¬ lindern und an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, Kunst, Wissenschaft und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S, Zuwendungen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. Die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewohnten und bewirtschafteten Landwirtschaft von Eltern an eheliche und uneheliche Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, vom Stiefeltern an Stiefkinder und Wahleltern an Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertwag, wenn die Liegenschaft ganz oder zum überwiegenden Teile in einer Seehöhe von mehr als 900 Meter liegt und der Katastralreinertrag der Grundstücke 150 Kronen nicht übersteigt, ist von der Schenkungsgebühr befreit. Ebenso ist auch von dieser Gebühr befreit die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewirtschafteten Liegenschaft, mit Weinbau als Haupterwerbsquelle im Werre bis zu 6000 S, wenn die Uebertragung zwischen den vorbezeichneten Personen statt¬ gefunden hat. Die aus diesen Uebertragungen stattgefundene Einräumung vom Rechten zugunsten dritter Personen, die grundbücherliche Uebertragung dieser Rechte oder der Pfandrechte zur Sicherstellung dieser Rechte sowie die Bestellung der Pfand¬ rechte ist gebührenfrei. B. Auf den Todesfall. a) Erbgebühren: Tavif wie bei A) Unter Lebenden, Schenkungsgebühren, ausgenommen die Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke, von welchen eine Gebühr von 5% entfällt. Verlassenschaften beweglicher Sachen im Gesamtwerte bis 300 S sind gebühren¬ frei. Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht über¬ steigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼ %.
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