Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

75 Steuerrekurse gegen die Bemessung der Körperschaftssteuer und Rentensteuer, Grund=, Gebäude= und Zinsgroschensteuer: S —.25 a) wenn die Gebühr 10 S nicht übersteigt —.50 S * b) wenn sie 10 S übersteigt. Berufungen gegen die Erwerb=, Einkommen=, Vermögenssteuer und die ersten Rekurse gegen die Gebührenbemessung sind stempelfrei. Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch): 1. Erwerbung des Eigentumsrechtes a) bei gebührenpflichtigen Vermögensübertragungen gebührenfrei; b) sonst vom Werte 1½ % samt 50% Zuschlag. Erwerbung anderer dinglicher Rechte 2. a) nach dem Werte ½% samt 100% Zuschlag; gebührenfrei. b) wenn nicht schätzbar oder der Wert nicht über 20 S Empfangsbestätigungen vom Werte Skala II. Gesellschaftsverträge: a) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften vom Werte Skala II. b) alle anderen Gesellschaften Skala III, jedoch nicht weniger als 10 S. Glücksverträge, und zwar: Leibrentenverträge: a) von beweglichen Sachen vom Werte Skala III; b) von unbeweglichen Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung unbeweglicher Sachen die besonderen Immobiliengebühren.) Handels= und Gewerbebücher, vom Gesamtflächenmaß aller Blätter: a) bei Haupt=, Kontokorrent= und Saldokontobüchern für je 5040 cm' je 20 g b) bei allen anderen Büchern für je 2640 cm' je 5 g. Kaufverträge: bewegliche Sachen vom Werte Skala III. a) b) unbewegliche Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung der un¬ beweglichen Sachen ist die besondere Immobiliengebühr zu zahlen, siehe weiter unten.) Offerte siehe Anbote. Rechnungen der Handel= und Gewerbetreibenden: S —.50 über 100 bis 2500 S S — 10 über 30 bis 50 S S 1.— über 2500 über 50 bis 100 S S —.20 von jedem Bogen. Bis 30 S stempelfrei. Schenkungsurkunden: S 1.— a) unter Lebenden von jedem Bogen S 1.50 b) auf den Todesfall vom ersten Bogen (Vom Rechtsgeschäfte die besonderen Gebühren; siehe weiter unten.) Schuldscheine siehe Darlehensverträge. Tauschverträge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III; b) wenn auch nur eine Sache unbeweglich ist, von jedem Bogen 1 S. Die Uebertragung der unbeweglichen Sachen unterliegt der besonderen Immo¬ biliengebühr; siehe weiter unten. Sind beide Tauschgegenstände gleichwertig, so ist Hälfte die Gebühr von der Hälfte jedes Gegenstandes zu bemessen, andernfalls von der des minderwertigen und vom ganzen Werte des mehrwertigen Gegenstandes ab¬ züglich der Hälfte des minderwertigen Gegenstandes.

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