74 10. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen Platzmangels unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 11. Die Hockerabgabe und die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dargestellt. 12. Verzögerungszuschlag. Werden die Abgaben nicht zeitgerecht eingezahlt, so wird an Stelle der Verzugszinsen ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. XI. Stempel- und Rechtsgebühren. Amtliche Ausfertigungen, und zwar: Erteilung von Gewerbekonzessionen und Lizenzen S 20.— Genehmigung von Betriebsanlagen S 10.— Verlegung eines konzessionierten Gewerbes. S 10.— Genehmigung von Niederlassungen. S 10.— Genehmigung eines Stellvertreters, Geschäfts¬ führers oder Pächters eines konzessionierten Gewerbes S 10.— 9 Giftbezugslizenzen S 10.— Dispens von Eheaufgeboten S 5.— 7 — Waffenpässe S2.— Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr S1.— Aufgebotsscheine über das Aufgebot eines Brautpaares, für jedes Brautpaar S 1.— Aufkündigungen, außergerichtliche 1.— S Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe —.20 S Bestandverbräge (Miet=, Pachtverträge) nach dem WerteSkala II. (Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrageszu verviel¬ fachende Jahreszins.) Bilanzen oder bilanzierteKonti 10 S Bürgschaftsurkunden vomWerteSkala II, wenn nicht schätzbar S 1. Darlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueberbringer lautend, Skala II. Dienstverträge, Anstellungsdekrete, Bestellungsbriefe u. dgl., vom Betrage der mit der Anstellung verbundenen Bezüge Sbala III. Der Jahresbetrag der Bezüge ist nach der Dauer der Anstellung zu vervielfachen. Eheverträge, nach dem Werte Skala III. Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der besonderen Immobiliengebühr, siehe weiter unten. Eingaben, und zwar: Eingaben von Privatpersonen bei den öffentlichen Behörden, Aemtern, An¬ stalten und Amtspersonen von jedem Bogen. S 1.- Gewerbeanmeldungen: a) in Wien und Orten über 50.000 Seelen S 5.— b) in Orten mit mehr als 10.000 bis 50.000Seelen S 3.— 1 c) in Orten mit mehr als 5000 bis 10.000 Seelen S 2.— d) in allen übrigen Orten S 1.— Rekurse, ausgenommen Steuerrekurse S 1.50 Eingaben um Eintragung einer Firmaoder Firma¬ änderung im Handelsregister: a) Firma ohne Zweigniederlassung. S 10.— b) Firma mit Zweigniederlassung S 15. Eingaben um einfache Zusätze, Aufklärungen einer inhaltlich gleich¬ bleibenden Firma S 1.—
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