Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

73 der Abgabe ist die bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung Beschwerde an den Magistrat binnen 30 Tagen zulässig. 7. Abgabe von Kraftwagen und Motorrädern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926.) Die Eigentümer von Kraftwagen und Motorrädern, die im Gebiete der Stadt Steyr ihren Standort haben oder hier vorwiegend Verwendung finden, wenn der Abgabepflichtige in Steyr wohnt oder dessen Erwerbsunternehmen oder Beschäftigung hier ihren Mittelpunkt hat, unterliegen nachstehenden Abgaben: Kraftwagen mit Verbrennungsmaschinen, und zwar: 1. a) Personenkraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 100 S. b) Lastkraftwagen und nicht zum Personentransport eingerichtete Geschäfts¬ kraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 12 S. 2. Elektrowagen ohne Rücksicht auf Pferdestärke: Personenkraftwagen jährlich 600 S. a) b) Lastkraftwagen jährlich 60 S. Die Steuerpferdestärke wird nach der Formel 0.3XIXdXs berechnet, wobei i die Zahl der Zylinder, d die Bohrung in Zentimetern und s den Hub in Metern bedeutet. Platzkraftwagen des Lohnfuhrwerkes unterliegen einer Pauschalabgabe von 100 S jährlich, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht ein¬ Erzeuger und Händler von Kraftwagen, Eigentümer von Reparatur¬ zuzahlen ist. — werkstätten unterliegen für jedes Kennzeichen für das Einfahren, Probefahrten auf öffentlichen Straßen einer Pauschalabgabe von jährlich 100 S, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist. Für Motorräder beträgt die Abgabe jährlich 20 S, welche Abgabe im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist. binnen Kraftwagen und Motorräder, die neu in Betrieb gesetzt werden, sind Die 14 Tagen, Aenderungen sind binnen 8 Tagen beim Magistrate anzuzeigen. Abgabe ist mit obigen Ausnahmen halbjährlich im Jänner und Juli einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 8. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbs¬ mäßigen Pferdehändler für die von Steyr aus verhandelten Pferde unterliegen nach¬ stehender Abgabe: a) Luxuspferde, und zwar ein Pferd 120 S, jedes weitere 40 S; b) Nutzpferde 40 S; c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 20 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe Luxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). von Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen an Gemeinderat eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, den zwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ und rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzuzeigen. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26, und 21. Juni 9. LGBl. Nr. 38.) Für die Haltung von Hunden, die mehr als drei Monate alt 1929, sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: Für den ersten Hund 20 S und für jeden weiteren Hund 10 S; a) b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig.

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