72 Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom23. Dezember1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 36.) Die Inhaber von an besondere Konzessionen gebundenen Erwerbsunternehmungen im Gebiete der Stadt Steyr haben nach¬ stehende, nach der Höhe der im vorhergegangenenJahre vorgeschriebenen Erwerb¬ steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Abgaben zu entrichten: 1. Jahresabgabe: Klasse mit einer Erwerbsteuer I. bis 50 S a) 10 S II. 50 S vom 73 über 120 bis S 70 24S 9 III. 325 über vom 120 0 S S bis 50 # 7 S. 250 IV. von über 250 S S 500 77 bis 1200 S100 V. von über bis 500 900 S S 160 # 7 S #n F. 7 VI. bis 1300 vomn über 900 S 7 S 19 7 220S VII. von über 1300S bis 1600 „ S 260 # 7 S VIII. von über 1600S # # 300S 7 b) die steuerbegünstigten Erwerbs¬ und Wirtschaftgenossenschaften S 10 I. Klasse mit c) einer Körperschaftssteuer bis 1000 S 200S II. 7 über 1000 S bis 1600 S 300S J ¼ III. 105 über 1600 S bis 3000 400 7 S — 1 * S 9 IV. über 3000 S 7 7 # 500S # Der Pächter haftet mit demInhaber für die Jahresabgabe. nicht be¬ Für triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) 1. Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6 S, über ½ Quadratmeter 12 S. 2. Sonstige dauernde Ankündigungen 950 jährlich 100 S. 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange bis 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für 1Stück und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag; c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist
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