70 Vierteljährlich: Am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Körperschaftssteuer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De¬ zember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Renten¬ steuer. — Bis 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober die Warenumsatz¬ steuer der Landwirte. Die Einzahlung enfolgt bei den Postämtern auf das Postsparkassenkonto des zu¬ ständigen Steueramtes. Die Erlagscheine sind bei den Post=, Gemeinde= und Steuer¬ ämtern und bei den Steuerbehörden zu beziehen. Für die Abzugseinkommensteuer, Warenumsatzsteuer und Zinsgroschensteuer sind besondere Erlagscheine vorgesehen. B. Niederösterreich. Wie in Oberösterreich, ausgenommen die Landes=Grund= und Gebäudesteuer, welche am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig ist. C. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße des letzten dem Steuerpflichtigen vorgeschrie¬ benen Betrages zu leisten. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so kann sie im Zwangsverfahren eingebracht werden. Werden die innerhalb eines Kalendervierteljahres fällig gewordenen Steuern nicht bis Ende des Vierbel¬ jahres eingezahlt, so tritt mit dem neuen Vierteljahr die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen werden gegenwärtig mit monatlich 0.65 von 100 berechnet, wobei Monatsteile bis 15 Tage unberücksichtigt, von mehr als15 Tagen aber voll gerechnet werden. Für die Mahnung im Zwangsverfahren ist die Mahngebühr im Betrage der einmonatigen Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Pfändung ist der zweifache Betrag der Mahngebühr, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung der einfache Betrag der Mahngebühr und für die Durchführung der Feilbietung der zweifache Betrag der Mahngebühr zu bezahlen. X. Gemeindeabgaben in der Stadt Steyr. Mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum können hier nur die Ab¬ gaben in der Stadt Steyr und diese nur in den wichtigsten Bestimmungen dar¬ gestellt werden. 1. Bodenwertabgabe. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 62). Sie ist eine Abgabe der Eigentümer von verbauten und unverbauten Grundstücken an Stelle der Umlagen zur Grund= und Gebäudesteuer und wird vom gemeinen Werte des Grundes in nachstehendem Jahresausmaß eingehoben: 1. Von unverbauten Gründen, und zwar: a) Baugründen 1 %5, b) für Bauzwecke ungeeigneten Gründen 3%0. 2. Von land= und forstwirtschaftlichen Gründen 5 %0. 3. Von verbauten Gründen, und zwar: a) Wohnhäuser 1 %/60, b) Luxushäuser 1 %, Geschäftshäuser 5 %0, d) industrielle Betriebsstätten 5%/0. c) Der Wert wird durch Selbsteinschätzung mittels eines in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember vor jeder Veranlagungsperiode einzubringenden amtlichen Formu¬ lares oder im Beanstandungsverfahren oder unmittelbar von Amts wegen festgesetzt, wobei der 1. Oktober als Stichtag zu gelten hat. Zur Bewertung wurden amtliche Richtpreise aufgestellt. Veränderungen während der Veranlagungsperiode, die eine Aenderung der Abgabe begründen, sind binnen 30 Tagen anzuzeigen. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fälligen Teilbeträgen einzuzahlen. Ist die Abgabe nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ein¬ gezahlt, so kann ein 25prozentiger Zuschlag eingehoben werden. Die Abgabe genießt
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