69 zuständigen Steuer¬ den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ — landesbehörde zulässig ist. Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer. VII. Vermögenssieuer. Die Vermögenssteuer ist eine Ergänzung der Einkommensteuer vom ertrag¬ bringenden Vermögen und wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. VIII. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund= Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 15Zige Rentensteuer von denbei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuhebenund an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuertenrentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zurEinkommensteuer die Bekenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, gebracht oder so kann die Rentensteuer von amtswegenbemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs — Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. a) 15 % von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 % in allen übrigen Fällen. IX. Steuerfälligkeiten. A. Oberösterreich. Monatlich: Bis 16. des folgendenMonats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts= Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. Bis 20. des folgenden oder zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer nach Zahlungssystem, bezw. Fakturensystem. Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November die zwei folgenden Monatsraten vorzeitig eingezahlt werden.
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