Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

65 das 300fache, über 100 bis 500 Kronen das 400fache, über 500 bis 1000 Kronen 500fache, über 1000 bis 1500 Kronen das 600fache, über 1500 bis 2000 Kronendas das 700fache, über 2000bis 2500 Kronen das 800fache, über 2500 bis 3000 Kronen bei 900fache, über 3000Kronen das 1000fache; b) Erwerbszwecken dienende Räume das einem Jahresmietzins bis 1500 Kronen das 500fache, über 1500 bis 3000 Kronen 1000fache, über 3000Kronen das 2000fache; c) Luxusgebäude das 3fache der Steuer — für Wohnungen. Veränderungen in der Steuerpflicht oder im Ausmaße der Steuer sind binnen 14 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen. 2. Die Arealsteuer von fabriksmäßigen Unternehmungen, Mühlen, Sägen, Ziegeleien u. dgl. wird vom Landesabgabenamte in Wien bemessen. 3. Die Hausklassensteuer beträgt bei Häusern mit 1 bis 3 Wohnbestand¬ teilen das 6000fache, mit 4 bis 6 Wohnbestandteilen das 7000fache, mit 7 bis 9 Wohn¬ bestandteilen das 8000fache, mit 10 bis 14 Wohnbestandteilen das 9000fache, mit mehr als 14 Wohnbestandteilen das 10.000fache der früheren Klassensteuer. Zur Landesgebäudesteuer können von den Gemeinden und Bezirken Zuschläge eingehoben werden. Für Neu=, Zu=, Auf= und Umbauten wird eine Steuerfreiheit von 30 Jahren gewährt, um welche beim Amte der niederösterreichischen Landesregierung in Wien anzusuchen ist. IV. Zinsgroschensteuer. Die Zinsgroschensteuer ist ausschließlich eine Bundesabgabe und ist von allen durch Vermietung benützten Gebäuden und in den am 31. Dezember, 1922 ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten, wenn sie für sich oder zusammen mit den anderen ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten der Gemeinde mehr als 4500 Einwohner haben, auch von den nicht vermieteten Gebäuden und Gebäudebestandteilen zu bezahlen. — Im Bezirke Steyr ist nur die Stadt Steyr ganz zinsgroschensteuerpflichtüg. Die Steuer ist bei verrmieteten Gebäuden und Gebäudebestandsteiben vom jährlichen Mietzins für 1914, bei nicht vermieteten Gebäuden und =bestandteilen vom bezüg¬ für lichen Mietwert zu bemessen. Die Steuer beträgt ab 1. Mai 1930 jährlich 2 g jede Krone der Bemessungsgrundlage. Steuerpflichtig ist der Mieter, in ganz steuer¬ pflichtigen Orten für die nicht vermieteten Räume der Hauseigentümer. Die Steuer ist vom Hauseigentümer in vier gleichen Raten am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, das erste Mal am 1. August 1929, bei den Mietern einzuheben und längstens bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen. Die gleichen Abfuhrs¬ termine gelten für die Steuer von den nicht vermieteten Räumen. Bei monatlich zahlbaren Mietzinsen ist die Steuer monatlich einzuheben und bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen; im Einvernehmen mit der Steuerbehörde können mit der bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einzu¬ zahlenden Monatsrate vorzeitig zwei weitere Monatsraten eingezahlt werden. Die Zahlungsweigerung oder Zahlungssäumnis einzelner Mieter hat der Hauseigen¬ tümer bei sonstiger Haftung der Steuerbehörde binnen einem Monat anzuzeigen, worauf die Steuer zwangsweise bei den Mietern eingehoben wird. Mit der Ein¬ zahlung des ersten Teilbetrages hat der Eigentümer eine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. August 1929 ein oder erhöht sich die Steuerbemessungsgrundlage, so ist das Bekenntnis oder die bezügliche Er¬ gänzung des Bekenntnisses bis zum nächsten Abfuhrstermine bei der Steuerbehörde einzubringen. Hört die Steuerpflicht auf oder ermäßigt sich die Steuerbemessungs¬ grundlage, so ist binnen 14 Tagen die Anzeige zu erstatten. Wird eine Steuer¬ erklärung nicht eingebracht oder eine Anfrage nicht beantwortet oder ein Auftrag nicht befolgt, so kann die Steuerbehörde die Grundlage für die Steuerberechnung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtügen nach den ihr zugänglichen Behelfen er¬ mitteln. Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlandesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat nicht aufschiebende Wirkung. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der Steuer sind Verzugszinsen

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