Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1931

64 laut Grundbesitzbogen ohne Wald in Kronenwährung. Der Abfindungs¬ betrag beträgt, in Schilling ausgedrückt, bei einem Katastralreinertrag bis 200 Kronen 8 Prozent, von mehr als 200 bis 700 Kronen 11½ Prozent, von mehr als 700 bis 5000 Kronen 15 Prozent. Bei Landwirtschaften ohne bezahlte Hilfskräfte, als Nebenbetrieb geführt, deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unter¬ nehmer und seiner Familie verbraucht werden, mit einem Katastralreinertrag bis 70 Kronen beträgt der Abfindungsbetrag 4 Prozent. Um diese Ermäßigung ist bei der Steuerbehhörde anzusuchen. Betriebe, deren Katastralreinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, sind steuerfrei. Auf Betriebe mit einem Katastwalreinertrag von mehr als 5000 Kromen hat diese Abfindung keine Anwendung. Die Lieferung und der Eigenverbrauch vom haus= und notgeschlachteten Tieren, der Eigenverbrauch von Bwennholz aus eigenem Walde oder auf Grund von Realrechten aus fwemden Wäldern und das Lohnfuhrwerk, mit den Betriebsmitteln der Landwirtschaft aus¬ geführt, ist in der Abfindung inbegriffen. Die Lieferung von Holz und anderen Waldnutzungen unterliegt der besonderen Steuer. Für verpachtete Grundstücke ist der Pächter steuerpflichtüg. Für mit Zuckerrübe bebaute Grundfläche wird ein 85proz. Nachlaß gewährt. Gesuche sind bis 20. Juli durch die zuständige Gemeindevorstehung an die Steuerbehörde zu richten. Bei wesentlicher Schädigung des Betriebes durch ein Elementarereignis ohne Verschulden des Inhabers wird ein verhältnismäßiger Nachlaß gewährt; Gesuche sind bis 31. Dezember bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. B. Abfindung der Handels- und Gewerbetreibenden u. a. Diese kann wegen der großen Zahl der Betriebsarten und der Verschiedenheit der Grundlagen nicht auf¬ genommen werden. C. Ausfuhr. Die Lieferung in das Ausland ist steuerfrei, wenn die Ausfuhr durch die Versendungsurkunden nachgewiesen wird. Der Ausfuhrhändler hat über die Ausfuhr eine Erklärung nach amtlichem Formulare in 3facher Ausfertigung aus¬ zustellen, wovon 2 Ausfertigungen bis spätestens zum Ablauf des Jahres der Steuer¬ behörde einzusenden sind. III. Landesgebäudesteuer. A. Oberösterreich. Die Steuer wird vom Friedenszinse (Mietzins oder Mietwert am 1. August 1914) berechnet und beträgt bei einem Friedenszins bis zu 300 Kronen das 100fache, über 300 bis 600 Kronen das 150fache, über 600 Kronen das 200fache des Friedenszinses. Dazu wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Vom Gesamtsteuerbetrag werden 12.5% den Hausbesitzerm für die Einhebung und Abfuhr der Steuer gutgerechnet. Bei neuen Gebäuden beginnt die Steuerpflicht mit der Bauvollendung oder der früher eingetretenen tatsächlichen Benützung. Die Bauvollendung ist der Steuer¬ behörde binnen 60 Tagen anzuzeigen und ist der Bauplan und das Zinsertrags¬ bekenntnis vorzulegen oder die Leerstehung anzuzeigen. Für Neu=, Auf=, Um= und Zubauten, welche Wohnzwecken dienen, kann um die Befreiung von der Gebäude¬ steuer und den Gemeindeumlagen angesucht werden. Die Dauer der Steuerfreiheit wirdalljährlich bestimmt und beträgt gegenwärtig 30 Jahre. Für leerstehende Räume wird über Ansuchen von der zuständigen Steuerbehörde eine verhältnismäßige Abschreibung an der Landesgebäudesteuer bewilligt, die auch eine entsprechende Abschreibung an den Gemeindezuschlägen zur Folge hat. Auch für Gebäude, die duurch ein Natuvereignis unbewohnbar werden, wird die Steuer nach Verhältnis der Leerstehung abgeschrieben. Die Ansuchen sind binnen 14 Tagen nach Aufhören der Miete oder der Benützung bei der Steuerbehörde einzubringen. Verspätete Anzeigen gelten erst von dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monat. B. Niederösterreich. 1. Die Mietzinssteuer wird vom Friedenszins (Mietwert) 1914 berechnet und beträgt für: a) Wohnungen bei einem Jahresmietzins bis 100 Kronen das

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