Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

83 Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarken: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oderKirschkern¬ oder Rauhfu߬ Schneegeier bussard. Igel. Kiebitz oder Geiwitz. lbeißer. Spitzmäuse, alle Arten. wilder, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, Schwarzer Adlerarten. Milan. Kormoran. Steinhuhn. Ammern, Kreuzschnabel, alle Arten. alle Arten. Stieglitz oder oder Würgfalke. Blaufußfalke Distelfink. Lerchenfalke oder Baumfalke. Tannenhäher. Brachvogel. Meerzeisig oder Leinfink. Turmfalke. Dorndreher Meisen, alle Arten. oder rotrückiger Turteltaube. Würger. Moorschnepfe. Uhn oder Buhu. Fischadler. Nigawitz oder Bergfink. Wachtel. Gabelweihe oder roter Regenpfeifer. oderWiesenralle. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig Milan. oder Wanderfalke Taubenfalke. Gimpel. Seeadler. Wasserstar oder Wasseramsel Girlitz oder Hirngrillerl. Sumpfhuhn. Wasserschmätzer. kleine, oder Grünling oder Grünfink. Sperrelster, Wespenbussard. Schwarzstirnwürger. Hänfling oder Bluthänfling. zeisig. Zeisig oder Erlen Sperrelster, Rauhwürger oder Haubentaucher, alle Arten. Zwergfalke oder Merlinfalke. Würger. Hohltaube. großer bezeichneten unter den beige¬ dürfen die nach Von den regelmäßig geschützten Tieren verfolgt oder getötetwerden: setzten Vorkommensbedingungen Stadt¬ starker Vermehrung in Amsel bei zu Blumengärten. Maulwurf in Gemüse¬ und gärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. in Obstgärten. Starbei zu starker Vermehrung festgesetzten Schonzeit nicht ver¬ der für sie dürfen während Nachbezeichnete Tierarten folgt, gefangen oder getötet werden: Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom Das Rotwild oder Edelhirsch, und zwar der 1. November bis 31. August. Geweihte vom 15. Jänner bis 30. Juni; Wacholderdrossel vom „ Kranawetter oder das Tier vom 15. Jänner bis 31. August; 1. Dezember bis 31. Oktober. das Kalb bis 15. September des Wurfjahres. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch bis 15. Oktober. mit Ausnahme von Fasanenrevieren. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. bis 31. August. Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner April bis 31. August. 1. bis 30. September Ringeltaube vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ bis 31. Oktober. teichen. während der bei den einzelnen Arten angegebenen Die nachbezeichneten Tierarten dürfen fzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder Auf Ranz= oder Brutzeiten und während der oder an Haustieren Schaden anrichten: getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. Pi5vom Eichhörnchen bis Februar 1. Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. August. 31. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen getötet werden: oder Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes), Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus¬ und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, Hühnergeier oder Stockgeier, Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden.

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