Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

78 Wechsel, ausländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala II. Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen, entgeltliche, vom Entgelt Skala II. Zeugnisse: a) Von Behörden und Aemtern des Bundes und den Gerichten: vom ersten Bogen, feste Gebühr 1 S 50 g; b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, feste Gebühr 1 S; c) für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 25 g; d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen, feste Gebühr 25 g. Skalagebühren. Stata! Stata Stala u Bis 40 S Gebühr 10 0, Bis 10 S Gebühr 10 g, Bis 5 S Gebühr 10 g, über 40 S von je 40 S über 10 S von je 10 S über 5 S von je 5 S weitere 100, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ betrag unter 40 S voll zu betrag unter 10 S voll zu betrag unter 5 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. Zu den weiter oben angeführten Gebühren von Vermögensüber¬ tragungen hat der Oberösterreichische Bauernbund mit der Finanzverwaltung folgende mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. November 1926 genehmigte Vereinbarungen getroffen: Bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch Ehe¬ vertrag zwischen Brautleuten, durch Uebergabsvertrag unter Lebenden oder durch Erbschaft im Falle des Ablebens zwischen weder getrennten noch geschiedenen Ehe¬ gatten, zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, zwischen Stief¬ Schwieger=, Wahl= und Zieheltern und =kindern, zwischen Verwandten in der Seiten¬ linie bis einschließlich zum vierten Grad, im letzteren Falle jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen Haushalte lebten und eine Weiterveräußerung der Liegenschaft durch den Erwerber an fremde Personen nicht beabsichtigt ist, sind die Bemessungsgrund¬ lagen nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn unter den Parteien vertragsmäßig oder im eidesstättigen Ver¬ mögensbekenntnisse oder durch gerichtliche Schätzung ein höherer Wert festgesetzt wurde oder ein höherer Vorwert besteht. Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete derSteyrer Zeitung“ gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, folgende: AeckerWiesen und Gärten Weiden Enns 400—800 500—800 100— 200 * St. Florian 500—800 600—800 „ „„ 200 100— Grünburg 150—650 200—750 50— * * 200 Kirchdorf 200—650 300—750 50— 200 Kremsmünster. 300—800 400—800 100—200

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