77 tragung zu entrichten und ist diese nicht als eine unentgeltliche Uebertragung zu be¬ handeln. — Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird ein 50Ziger Zuschlag vorge¬ schrieben. Davon sind die Uebertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaften aus¬ genommen. Bei anderen Liegenschaften wird dieser Zuschlag, solange die Landes¬ gesetzgebung nichts anderes anordnet, zur Bemessung der Landes= und Gemeinde¬ zuschläge wohl vorgeschrieben, aber nicht eingehoben. Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Die Gemeinden können einen höchstens 50pro¬ zentigen Zuschlag beschließen, der der Genehmigung des Landes bedarf und vom 100prozentigen Zuschlag abzuziehen ist. Vom Landes= und Gemeindezuschlag sind befreit die Uebertragungen a) von Eltern an ihre ehelichen und unehelichen Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt; b) von Stief= oder Wahleltern an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; c) von Eltern an die mit den unter a) und b) genannten Personen die Ehe ein¬ gehenden oder durch sie schon verbundenen Personen; an voll= oder halbbürtige Geschwister und Kinder dieser Geschwister; d) e) zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten; f) zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt. Folgt auf die Uebertragung einer unbeweglichen Sache durch Todesfall inner¬ halb drei Jahren eine weitere Uebertragung durch Todesfall oder durch ein Rechts¬ geschäft unter Lebenden, so wird, wenn darum binnen zwei Jahren nach der zweiten Uebertragung angesucht wird, nach Einzahlung der zweiten Immobiliargebühr die erste abgeschrieben oder zurückerstattet, soweit sie nicht die zweite Gebühr übersteigt. Bei der Uebertragung selbst benützter Gebäude oder selbst bewirtschafteter Liegenschaften gelten folgende ermäßigte Gebühren: 1. Bei der Uebertragung von Eltern an Kinder, deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, frei; b) über 6000 bis 12.000 S ½%. 2. Bei der Uebertragung an andere Personen: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, die Hälfte der obigen Gebührensätze, b) über 6000 bis 12.000 S drei Viertel der obigen Gebührensätze. Die Uebertragung der weiter oben bei den Befreiungen von der Schendungs¬ undErbgebühren unter A und B angeführten Liegenschaften in einer Seehöhe vom mehrals 900 Meter und mit Weinbau an die daselbst bezeichneten Personen ist von der Immobiliargebühr befreit. Bei der Uebertragung selbst benützter und bewirtschafteter Liegenschaften an Kinder, Schwieger=, Stief=, Wahlkinder werden die Vorbehalte auf Lebens¬ zeit (Auszüge) des Uebergebers für sich, seinen Ehegatten, die beiden Elternteile zur ungeteilten Hand oder auch die Geschwister des Uebernehmers nur mit dem fünffachen Betrage der jährlichen Leistung veranschlagt. Wechsel, inländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monate nach Aus¬ stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II.
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