75 Schenkungsurkunden: S 1.— a) unter Lebenden von jedem Bogen b) auf den Todesfall vom ersten Bogen * S 1.50 (Vom Rechtsgeschäfte die besonderen Gebühren; siehe weiter unten.) Schuldscheine siehe Darlehensverträge. Tauschverträge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III; b) wenn auch nur eine Sache unbeweglich ist, von jedem Bogen 1 S. Die Uebertragung der unbeweglichen Sachen unterliegt der besonderen Immo¬ biliengebühr; siehe weiter unten. Sind beide Tauschgegenstände gleichwertig, so ist die Gebühr von der Hälfte jedes Gegenstandes zu bemessen, andernfalls von der Hälfte des minderwertigen und vom ganzen Werte des mehrwertigen Gegenstandes ab¬ züglich der Hälfte des minderwertigen Gegenstandes. Vermögensübertragungen: A. Unter Lebenden. Schenkungsgebühren v. Schenkungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Werte über über über über über über über über über bis 4000 8000 30.000 75.000 300.000 600.000 1,500.000 3,000.000 6,000.000 bis bis bis bis bis bis bis bis 4000 Schilling 6,000.000 1,500.0003,000.000 8000 300.000600.000 75.000 30.000 Prozent 1. An Nachkom¬ 3·5 3 4 5 1·5 2 6 2•5 4•5 men u. Ehe¬ 1¼ gatten. . 2. An Eltern u 3 6 4 2 10•5 7 8 9 5 12 Voreltern An Seiten¬ 3. 6 8 10 24 14 22 16 12 verwandte b. 20 18 zum 4. Grad 4. An Stiftung. für Unterrichts¬ 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Wohltätigk.= u. * Hum.=Zwecke 5. Alle Sonsti¬ 12 14 20 16 30 28 18 26 22 24 gen Schenkungen beweglicher Sachen bis 300 S und nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Sachen bis 600 S an Gatten, Nachkommen, Wahl=, Stief=, Schwieger¬ kindern und an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, Kunst, Wissenschaft und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S, Zuwendungen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. Die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewohnten und bewirtschafteten Landwirtschaft von Eltern an eheliche und uneheliche Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, von Stiefeltern an Stiefkinder und Wahleltern an Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertrag, wenn die Liegenschaft ganz oder zum überwiegenden Teile in einer Seehöhe von mehr als 900 Meter liegt und der Katastralreinertrag der Grundstücke 150 Kronen nicht übersteigt, ist von der Schenkungsgebühr befreit. Ebenso ist auch von dieser Gebühr befreit die umentgeltliche Uebertragung einer selbst bewirtschafteten Liegenschaft, mit Weinbau als Haupterwerbsquelle im Werre
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2