Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

74 Eheverträge, nach dem Werte Skala III. Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der besonderen Immobiliengebühr, siehe weiter unten. Eingaben, und zwar: Eingaben von Privatpersonen bei den öffentlichen Behörden, Aemtern, An¬ stalten und Amtspersonen von jedem Bogen. S 1.— Gewerbeanmeldungen: a) in Wien und Orten über 50.000 Seelen 5.— S b) in Orten mit mehr als 10.000 bis 50.000 Seelen S 3.- * c) in Orten mit mehr als 5000 bis 10.000 Seelen S2.— d) in allen übrigen Orten S 1.— Rekurse, ausgenommen Steuerrekurse7 S 1.50 Eingaben um Eintragung einer Firma oder Firma¬ änderung im Handelsregister: a) Firma ohne Zweigniederlassung S 10.— b) Firma mit Zweigniederlassung S 15.— Eingaben um einfache Zusätze, Aufklärungen einer inhaltlich gleich¬ bleibenden Firma S 1.— Steuerrekurse gegen die Bemessung der Körperschaftssteuer und Rentensteuer, Grund=, Gebäude= und Zinsgroschensteuer: a) wenn die Gebühr 10 S nicht übersteigt S 25 b) wenn sie 10 S übersteigt. — S 50 Berufungen gegen die Erwerb=, Einkommen=, Vermögenssteuer und die ersten Rekurse gegen die Gebührenbemessung sind stempelfrei. Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch): 1. Erwerbung des Eigentumsrechtes a) bei gebuhrenpflichtigen Vermögensübertragungen gebührenfrei; b) sonst vom Werte 1½ % samt 50% Zuschlag. 2. Erwerbung anderer dinglicher Rechte a) nach dem Werte ½% samt 100% Zuschlag; b) wenn nicht schätzbar oder der Wert nicht über 20 S gebührenfrei. Empfangsbestätigungen vom Werte Skala II. Gesellschaftsverträge: a) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften vom Werte Skala II. b) alle anderen Gesellschaften Skala III, jedoch nicht weniger als 10 S. Glücksverträge, und zwar: Leibrentenverträge: a) von beweglichen Sachen vom Werte Skala III; b) von unbeweglichen Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung unbeweglicher Sachen die besonderen Immobiliengebühren.) Handels= und Gewerbebücher, vom Gesamtflächenmaß aller Blätter: a) bei Haupt=, Kontokorrent= und Saldokontobüchern für je 5040 cm' je 20 g b) bei allen anderen Büchern für je 2640 cm' je 5 g. Kaufverträge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III. b) unbewegliche Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung der un¬ beweglichen Sachen ist die besondere Immobiliengebühr zu zahlen, siehe weiter unten.) Offerte siehe Anbote. Rechnungen der Handel= und Gewerbetreibenden: über 30 bis 50 S S —.10 über 100 bis 2500 S —.50 S über 50 bis 100 S — —.20 S über 2500 S 1.— von jedem Bogen. Bis30 S stempelfrei.

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