Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

71 pflegung und sonstigen Nebenleistungen verbunden ist, so beträgt die Abgabe 5 Pro¬ zent des Gesamtpreises. Die Abgabe ist vom Vermieter zu zahlen, der sie vom Mieter einziehen kann. Die Abfuhr hat mit Monatsschluß zu erfolgen. Gegen die Heran¬ ziehung zur Abgabe ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig, welche binnen 14 Tagen bei der Gemeinde zu überreichen ist. Mit Genehmigung der Landes¬ regierung können Abfindungsverträge abgeschlossen werden. Von der Abgabe fließen drei Viertel der Gemeinde, ein Viertel dem Lande zu. 4. Lohnabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 24 aus 1926.) Von der Verwendung fremder Arbeitskräfte zur Ausübung einer Er¬ werbstätigkeit ist eine Abgabe in der Höhe von 4 Prozent des Gesamtbezuges in Geld und Geldeswerten zu entrichten, bei Banken 8 Prozent. Nicht als fremde Arbeitskräfte gelten nur eigene Kinder und Stiefkinder. Die Abgabe ist bis 15. jeden Monats für den unmittelbar vorangehenden Monat mit einer Abrechnung einzu¬ senden. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 30 Tagen an die oberösterreichische Landesregierung zulässig. Bei verspäteter Einzahlung gelten die bundesgesetzlichen Verzugszinsen. Von der Abgabe fließen der Gemeinde Steyr 75 Prozent, den übrigen Gemeinden am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft und den Gemeinden mit über 2000 Einwohner 45 Prozent, von 1000 bis 2000 Einwohnern 35 Prozent und den Gemeinden mit unter 1000 Einwohnern 25 Prozent, der Rest dem Lande zu. Be¬ Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ grundabgabe) als Pauschalbabfindung enthalten. Den Ortsgemeinden wird das Die 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926.) Inhaber von an besondere Konzessionen gebundenen Erwerbsunternehmungen Die Gebiete der Stadt Steyr haben nachstehende, nach der Höhe der im vorhergegan¬ im Jahre vorgeschriebenen Erwerbsteuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Ab¬ genen zu entrichten: gaben Jahresabgabe: 1. S bis 50 S 5 I. Klasse mit einer Erwerbsteuer a) bis 120 12 50 S S „ über von 7 II. 7 7 1 # S 250 25 Sbis 120 vonüber 7 III. 7 7 7 50 500 250 S von bis über IV. 7 725 845 80 500 S 900 S bis über von V. „ „ 110 S bis 1300S10 von über 900 VI. 7 7 130 von über 1300 S bis 1600S * VII. 7 00 „ 1 150 von über 1600 S * VIII. # 7 # 5 Wirtschaftgenossenschaften und b) die steuerbegünstigten Erwerbs¬ 100 bis 1000 S I. Klasse mit einer Körperschaftssteuer c) 150 über 1000 S bis 1600S 7 II. „ 200 S über 1600 S bis 3000 III. 7 „ 250 über 3000 S IV. „ „ Für nicht be¬ Der Pächter haftet mit dem Inhaber für die Jahresabgabe. triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 20 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe Jahresabgabe zu ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ zu bezahlen. Die gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür

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