69 VIII. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund= Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 15%ige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten rentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zurEinkommensteuer die Bekenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, so kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs — binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: a) 15% von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 % in allen übrigen Fällen. IX. Steuerfälligkeiten. A. Oberösterreich. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. Bis 20. des folgenden oderzweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer nach Zahlungssystem, bezw. Fakturensystem. Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Vienteljährlich: Am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktobler die Körperschaftssteuer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De¬ zember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Renten¬ teuer. — Bis 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober die Warenumsatz¬ steuer der Landwirte. Die Einzahlung erfolgt bei den Postämtern auf das Postsparkassenkonto des zu¬ ständigen Steueramtes. Die Erlagscheine sind bei den Post=, Gemeinde= und Steuer¬ ämtern und bbei den Steuerbehörden zu beziehen. Für die Abzugseinkommensteuer und Warenumsatzsteuer sind besondere Erlagscheine vorgesehen. B. Niederösterreich. Wie in Oberösterreich, ausgenommen die Landes=Grund= und Gebäudesteuer, welche am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig ist. C. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße des letzten dem Steuerpflichtigen vorgeschrie¬ benen Betrages zu leisten. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so kann sie im Zwangsverfahren eingebracht werden. Werden die innerhalb einesKalendervierteljahres fällig gewordenen Steuern nicht bis Ende des Viertel¬ jahres eingezahlt, so tritt mit dem neuen Vierteljahr die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen betragen gegenwärtig monatlich 0•85von 100. Für die Mahnung im Zwangsverfahren ist die Mahngebühr im Betrage der einmonatigen Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Pfändung ist der zweifache Betrag der Mahngebühr, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung der einfache Betrag der Mahngebühr und für die Durchführung der Feilbietung der zweifache Betrag der Mahngebühr zu bezahlen.
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