Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

68 Vorstehende Tabellen gelten ab 1. Jänner 1928. Von diesem Zeitpunkte an sind folgende Sachwerte zu berechnen: A. Für Arbeiter: 1. in Handel, Gewerbe und Industrie: Verpflegung mit Wohnung (Schlafstelle) täglich 3 S, Verpflegung allein 2 S 50 g; 2. in der Land¬ und Forstwirtschaft: volle freie Station 1 S 80 g; andere Sachbezüge nach den Markt¬ preisen. B. 1. Für die bei der o.=ö. Angestelltenversicherungsanstalt in Linz, der Ver¬ sicherungsanstalt der Pharmazeuten und der Presse in Wien Versicherten: Lehrlinge, volle freie Station 3 S, volle Verpflegung 2 S 50 g; alle anderen Angestellten, volle Verpflegung 3 S 50 g, Wohnung täglich 50 g. 2. Für die bei der Versicherungsanstalt der Angestellten der Land= und Forstwirtschaft Versicherten: Verpflegung täglich 2 S 30 g, Wohnung: steuerpflichtiger Mietwert samt Instandhaltungszins und Nebengebühren, sonstige Deputate laut besonderer Feststellung. Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuer ist für die Ehegattin und die im Haushalte lebenden minderjährigen eigenen Kinder und Enkel und sonstige in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen (Eltern, Ziehkinder) jo 10 abzurechnen und der Restbetrag abzuziehen. Ueber den Steuerabzug ist für jeden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 16 Tagen nach Schluß des Monats mit einer Steuer¬ abführliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der besonderen Erlagscheine für die Einzahlung der Abzugseinkommensteuer kann die Steuerabfuhrliste unterbleiben. Nach Jahresschluß ist die Jahres¬ liste der Steuerabfuhren auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers. — Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ landesbehörde zulässig ist. — Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer. VII. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuerist eine Ergänzung der Einkommensteuer vom ertrag¬ bringenden Vermögen undwird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt.

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