67 Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkun¬ gen und ähnlichem gelten nicht als Einkommen. Los=, Lotterie= und Spielgewinne sind aber steuerpflichtige Einnahmen. Bei außerordentlichen Waldnutzungen, ins¬ besondere Abstockungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinaus¬ gehen, gebührt ein begünstigter Steuerfuß, zu dessen Ermittlung das Einkommen aus dem Waldbesitz nur mit dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses, ver¬ mehrt um ein Fünftel des außerordentlichen Mehrerlöses, anzurechnen ist. Ueber das steuerpflichtige Einkommen ist alljährlich bis Ende März ein Be¬ kenntnis nach dem amtlichen Formular bei der zuständigen Steuerbehörde einzu¬ bringen. Bei Einkommen bis zu 4200 S genügt eine einfache Anzeige. Besteht das Einkommen aus den dem Steuerabzug umerworfenen Dienstbezügen von nicht mehr als 14.400 S und einem anderwärtigen Einkommen von nicht mehr als 720 S, so unterbleibt ein Bekenntnis. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekentnisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht, oder eine Auf¬ forderung zur Ergänzung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, 190 forderung Zur Ergänzung oder unerung bemesen werden. Die zwischen der Finanzverwaltung und der Landwirtschaft und verschiedenen gewerblichen Ver¬ Finansverwaltung und der WonMocpltcden, vereinbarten Vereinfachungen in der Bebenntnislegung und Steuerveranlagung können wegen der Verschiedenheit und des umennngeme nah angegeben werden und sind bei den betreffenden Vertretungen zu erfragen. Die Steuerbemessung wird mit Steuermandat bekanntgegeben, wogegen binnen drei Wochen Einspruch erhoden werden kana. Der eechngesisge Ginporicht eht dere Srein wochen Eimspruch erhoben dat dann die Schäützungekommisson die ordenliche Steuerveranlagung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Saienneraunstrag gekamrhgegehen, den weichen die Berufung binnen 30 Tagen offen steht. Neu in die Steuerpflicht tretende Personen sowie die aus der Steuerpflicht tretenden Personen haben hievon binnen 14 Tagen bei der Steuerbehörde unter Par¬ lage eines Bekenntnisses die Anzeige zu erstatten. Das Erlöschen der Steuerpflicht age eines Mereom bes Sode Achchoe ert t) binnen drei Monaten unter Vorlage des Bekenntnisses anzuzeigen. Einkommensteuer von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. Die Einkommensteuer von diesen Bezügen (einschließlich des Wertes der Sach¬ beglige) ist dei der Anegahung zut verechenen und Whengsehen. De Saner ist nah folbenden Tonbelen zu derchnen. I. Taglohn II. Wochenlohn III. Doppelwochen IV. Monatslohn — S Zur Auszahlung Zur Auszahlung 2 Zur Auszahlung Zur Auszahlung Betrag gelangter gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag bis bis von von bis von von 2 bis S S O S S S O 9 9 8 9 9 8 9 O 9 S 9 9 2% 29 10 23 86 10 60 71 59 20 % 72 143 10 12 26 31140 /0 10 95 87 20 102 71 15 2240° 112 01 20 75 143 % 31141 485 2% 05 96 0 15 112 67 21 30 30 16 152 304 224 03 33 30 48540 38 659 0 21 30 152 68 3·60 300 71 3•60 215 304 56 34 43 39 12 659 934 3·6% 1 — 72 39 30 45 57 4% 215 4% 276 93 13 431 55386 49 12 1200 934 04 4% 4•40 46 56 39 276 393 94 10 83 400 78 67 553 87 1200 4•4% 1706 05 4·4% 62 3 56 5%0 73 393 84 29 11 51 11 050 50 68 026 787 44 170663 5% 222395 5% 0 73 87 12 45 37 83 513 613 1026 45 9 5%6 1227 962659 6% 6% 2223 —0 46 87 100 613 66 70 84 60 706 0 70 1227 68141321 96 3061 2659 95 80 80 67 111 100 706 85 80 12 785 1413 25 1570 3061963402 8% 20 86 111 9% 83 13 785 125 883 90 90 25 157026176651 3402 90 3827 2 45 84 125 883 26 507 1766 und darüber 52 10% und darüber 46 10% 3827 und darüber 10% und darüber
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