Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

66 und von 7201 bis 8400 S 4% des Reinertrages. Von den 8400 S übersteigenden Reinerträgen bezahlen die freien Berufe (Aerzte, Notare, Rechtsanwälte und sonstige freie geistige Berufe oder vorwiegend geistige Berufe) auch nur 4 %5, dagegen wird den sonstigen selbständigen Unternehmungen und Beschäftigungen folgende Erwerb¬ steuer vorgeschrieben, und zwar bei einem Reinertrag von 8401 bis 10.800 S 5%, von 10.801 bis 14.400 S 6 %, von 14.401 bis 18.000 S 7% und über 18.000 S 7½ %. — Für Unternehmungen mit einem geringeren Reinertrag als 1401 S beträgt die Erwerbsteuer 10 S, welcher Steuersatz für Betriebe mit Anlage und Betriebsvermögen auf 80 S erhöht, für dürftige Steuerträger ermäßigt oder nachgelassen werden kann. Für protokollierte Firmen beträgt die Erwerbsteuer mindestens 1·8 %0 des Reinver¬ mögens der Unternehmung, keinesfalls weniger als 420 S. Dieser Steuersatz kann für Firmen, die am 18. Juni 1925 bereits protokolliert waren, bei geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, für später protokollierte Firmen ausnahmsweise bei Gefahr der Steuerfähigkeit oder des Nahrungsstandes ermäßigt werden. Zur Erwerbsteuerbemessung ist alljährlich bis 31. März bei der zuständigen Steuerbehörde ein Bekenntnis über das abgelaufene Jahr nach dem amtlichen Formular einzubringen. Uebersteigt der Reinertrag nicht 4200 S, so genügt eine ein¬ fache Anzeige. Unternehmer, welche Einzelpersonen sind und ein Bekenntnis zur Einkommensteuer einbringen, haben kein besonderes Bekenntnis zur Erwerbsteuer ein¬ zubringen. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht oder den Anfragen und Auf¬ forderungen der Steuerbehörde zur Ergänzung des Bekenntnisses nicht entsprochen. so kann die Erwerbsteuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden. Die bemessene Steuer wird mittels Steuermandat bekanntgegeben, gegen welches der Steuer¬ pflichtige binnen drei Wochen Einspruch erheben kann, worauf die Steuer von der Schätzungskommission zu veranlagen ist. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen welchen die Berufung binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. Neu entstehende Unternehmungen sind spätestens gleichzeitig mit dem Betriebs¬ beginn bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Die Zurücklegung oder dauernde vollständige Betriebseinstellung einer Unternehmung ist bei der zuständigen Steuerbehörde binnen 14 Tagen anzuzeigen. Der Uebergang einer Unternehmung ist sowohl von dem bisherigen Unternehmer, als auch von dem Nachfolger binnen 14 Tagen bei der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen. Für die Erwerbsteuer besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht auf den der Unternehmung ganz oder vorwiegend gewidmeten und dazu eingerichteten Liegen¬ chaften. Der stille Gesellschafter haftet für den verhältnismäßigen Teil der Erwerb¬ steuer, der Verpächter haftet für die Erwerbsteuer des Pächters bis zur Höhe des Pachtzinses, der Geschäftsnachfolger haftet für die Steuer des Vorgängers. VI. Einkommensteuer. Einkommen bis 1400 S sind steuerfrei. Darüber hinaus beträgt die Einkommen¬ ssteuer bei Einkommen von 1401 bis 3400 S 1·1 %, von 3401 bis 5300 S 2·2 %, von 5301 bis 7200 S 3•3 %, von 7201 bis 10.200 S 4 %, von 10.201 bis 14.400 S 4-4%. Uebersteigt das Einkommen 14.400 S, so ist von den weiteren 4800 S 6%, von den weiteren 4800 S 8 ¾, von den weiteren 6000 S 11 %, von den weiteren 6000 S 14 %, von den weiteren 12.000 S 18%, von den weiteren 12.000 S 22 %, von den weiteren 60.000 S 27 %, von den weiteren 60.000 S 32 %, von den weiteren 60.000 S 38 % und von weiteren Beträgen 45 % zu entrichten. Bei Einkommen bis 10.200 S er¬ mäßigt sich die Steuer für jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltung um je 5 % = ½. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflich¬ tigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch Ermäßigung der Steuer um höchstens 3/10 berücksichtigt werden. Die Steuer wird alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nach dem in diesem Jahre erzielten Einkommen bemessen. Zur Steuerbemessung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes jenes der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minderjährige oder unversorgte Kinder, Enkel usw.) zuzurechnen.

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