65 2. Die Arealsteuer von fabriksmäßigen Unternehmungen, Mühlen, Sägen, Ziegeleien u. dgl. wird vom Landesabgabenamte in Wien bemessen. 3. Die Hausklassensteuer beträgt bei Häusern mit 1 bis 3 Wohnbestand¬ teilen das 6000fache, mit 4 bis 6 Wohnbestandteilen das 7000fache, mit 7 bis 9 Wohn¬ bestandteilen das 8000fache, mit 10 bis 14 Wohnbestandteilen das 9000fache, mit mehr als 14 Wohnbestandteilen das 10.000fache der früheren Klassensteuer. Zur Landesgebäudesteuer können von den Gemeinden und Bezirken Zuschläge eingehoben werden. Für Neu=, Zu=, Auf= und Umbauten wird eine Steuerfreiheit von 30 Jahren gewährt, um welche beim Amte der niederösterreichischen Landesregierung in Wien anzusuchen ist. IV. Zinsgroschensteuer. Die Zinsgroschensteuer ist ausschließlich eine Bundesabgabe und ist von allen durch Vermietung benützten Gebäuden und in den am 31. Dezember 1922 ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten, wenn sie für sich oder zusammen mit den anderen ganz hauszinssteuerpflichtigen Orten der Gemeinde mehr als 4500 Einwohner haben, auch von den nicht vermieteten Gebäuden und Gebäudebestandteilen zu bezahlen. Im Bezirke Steyr ist nur die Stadt Steyr ganz zinsgroschensteuerpflichtüg. — Die Steuer ist bei vermieteten Gebäuden und Gebäudebestandsteilen vom jährlichen Mietzins für 1914, bei nicht vermieteten Gebäuden und =bestandteilen vom bezüg¬ lichen Mietwert zu bemessen. Die Steuer beträgt jährlich 1 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage und kann durch Verordnung des Bundesfinanzministeriums auf 2 g oder 3 g erhöht werden. Steuerpflichtig ist der Mieter, in ganz steuerpflichtigen Orten für die nicht vermieteten Räume der Hauseigentümer. Die Steuer ist vom Hauseigentümer in vier gleichen Raten am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, das erste Mal am 1. August 1929, bei den Mietern einzuheben und längstens bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen. Die gleichen Abfuhrs¬ termine gelten für die Steuer von den nicht vermieteten Räumen. Bei momatlich zahlbaren Mietzinsen ist die Stewer monatlich einzuheben und bis zum 15. des drittfolgenden Monates abzuführen. Die Zahlungsweigerung oder Zahlungs¬ äumnsis einzelner Mieter hat der Hauseigentümer bei sonstiger Haftung der Steuesr¬ behörde binnen einem Monat anzuzeigen, worauf die Steuer zwangsweise bei den Mietern eingehoben wird. Mit der Einzahlung des ersten Teilbetrages hat der Eigentümer eine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form in zweiffacher Aus¬ fertigung bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird eine Steuer¬ erklärung nicht eingebracht oder eine Anfrage nicht beantwortet oder ein Auftrag nicht befolgt, so kann die Steuerbehörde die Grundlage für die Steuerberechnung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtügen nach den ihr zugänglichen Behelfen er¬ mitteln. Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlundesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat nicht aufschiebende Wirkung. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der Steuer sind Verzugszinsen in der Höhe wie bei den direkten Steuern zu bezahlen. Für nicht mehr als drei¬ jährige Rückstände samt Verzugszinsen haftet auf der steuerpflichtigen Liegenschaft das gesetzliche Verzugspfandrecht. Mehrere Mitelgentümer der Liegenschaft haften zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer gibt für sämtliche Miteigentümer ver¬ bindliche Erklärungen ab. Die allgemeinen Bestimmungen für die direkten Steuern finden entsprechende Anwendung. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Steuer¬ erklärung in der festgesetzten Frist und unrichtige Angaben oder Verschweigungen werden mit dem 3= bis 9fachen Betrage der dadurch verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Steuer bestraft. Ueberdies ist die verkürzte Steuer nachzuzahlen. Auch können Ordnungsstrafen bis zu 1000 S auch ohne vorhergehende Androhung ver¬ hängt werden. V. Erwerbsteuer. Die Erwerbsteuer wird vom Reinertrag bemessen und beträgt bei einem Rein¬ ertrag von 1401 bis 4800 S1 %, von 4801 bis 6000 S 2 %, von 6001 bis 7200 S 3 % 5
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